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FG Hamburg Urteil vom 11.06.1996 - II 70/94

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.07.1997; Aktenzeichen I R 55/96)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob verzinsliche Vorauszahlungen auf Versicherungsprämien für Lebensversicherungsverträge, die auf sogenannten Beitragsdepots für die Versicherungsnehmer gehalten werden, als Dauerschulden im Sinne von § 12 Absatz 2 Nr.1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und die auf diese Vorauszahlungsbeträge gezahlten Zinsen als Dauerschuldzinsen im Sinne von § 8 Nr.1 GewStG zu behandeln sind.

Die Klägerin ist eine Holdinggesellschaft. Sie ist Organträgerin einer Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft (Organgesellschaft). Zwischen beiden Unternehmen besteht ein gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG. Die Organgesellschaft betreibt das Geschäft der Lebensversicherung. Sie bietet ihren Versicherungsnehmern die Möglichkeit, die Versicherungsprämien für mindestens ein oder mehrere Jahre im voraus auf Beitragsdepots zu zahlen. Die dort angesammelten Guthaben aus Prämienvorauszahlungen werden bei Fälligkeit mit den laufenden Versicherungsprämien des jeweiligen Versicherungsnehmers verrechnet. Für die Vorauszahlungen werden Zinsen gewährt, die dem jeweiligen Beitragsdepot gutgeschrieben werden. Sie hält sich damit an die vom Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen (BAV) aufgestellten „Grundsätze für Beitragsdepots” (Aktz.: I – A – 21/79).

Die Klägerin hatte am 20.07.1979 einen Geschäftsplan für Beitragsdepots aufgestellt und ihn dem BAV zur Genehmigung vorgelegt. Das BAV hat den Geschäftsplan mit Schreiben vom 12.10.1979 genehmigt.

In dem an das Bundesaufsichtsamt zur Genehmigung eingereichten Geschäftsplan (auf den Bezug genommen wird) heißt es u.a.:

  1. „Grundsätze

    1.1 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden verzinsliche Vorauszahlungen für noch nicht f...

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