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FG Hamburg Urteil vom 07.09.2006 - 7 K 38/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Vermögensübergang bei einer der Veräußerung der Anteile an einer Personengesellschaft vorausgehenden formwechselnden Umwandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine der Veräußerung der Anteile an einer Personengesellschaft vorausgehende formwechselnde Umwandlung (hier einer GmbH in eine GmbH & Co KG) führt nicht zu einem Vermögensübergang i.S.d. § 18 Abs. 4 UmwStG 1995. Der durch eine Veräußerung vor dem 01.01.1999 entstandene Gewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Die Neufassung des § 18 Abs. 4 UmwStG durch das StEntlG1999/2000/2002 vom 24.03.1999 entfaltet keine Wirkung für Veräußerungen vor dem 01.01.1999 (gegen BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474).

 

Normenkette

UmwStG 1995 § 18 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.2007; Aktenzeichen IV R 58/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Formwechsel als Vermögensübergang i.S. § 18 Abs. 4 UmwStG i.d.F. vor Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002 anzusehen ist mit der Folge, dass ein Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer unterliegt.

Die Klägerin war und ist auf dem Gebiet der Logistik tätig. Sie entstand durch formwechselnde Umwandlung der M GmbH (Amtsgericht Hamburg HRB ...) aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 25. August 1998 mit Wirkung vom 01. Januar 1998. Mit anderen Unternehmungen gehörte sie zur Unternehmensgruppe H... GmbH & Co. KG.

Bereits im Jahr 1997 bot die S-Gruppe für die H-Gruppe einen Gesamtkaufpreis in Höhe von ca. 60 Mio. DM, den sie im Laufe des Jahres 1998 auf ca. 140 Mio. DM erhöhte. Mit Kaufvertrag vom 28. Dezember 1998 übertrug die alleinige Kommanditistin der Klägerin, die H GmbH & Co KG, die ihr gehörenden Kommanditanteile an der Klägerin an die S GmbH mit Wirkung zum 31. Dezember 1998. Der zwischen den Beteiligten dem Zahlenwerk nach unstreitige bei der Klägerin zu erfassende Gewinn, der sich für die Anteile an der Klägerin bezogen auf den Gesamtkaufpreis ergab, betrug unter Berücksichtigung der auf ihn entfallenden Gewerbesteuerrückstellung 4.207.011 DM (= 5.195.280 DM - 988.269 DM).

In der am 23. März 2000 eingereichten Gewerbesteuererklärung 1998 wie auch in der Feststellungserklärung 1998 war dieser Betrag nicht erfasst. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 02. Mai 2001 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO erklärungsgemäß den Gewerbesteuermessbetrag auf 12.265 DM und die Gewerbesteuer auf 57.645 DM fest.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung war der Betriebsprüfer der Auffassung, dass der Veräußerungsgewinn gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG der Gewerbesteuer unterliege. Der Beklagte setzte entsprechend mit Änderungsbescheid vom 05. Mai 2003 nach § 164 Abs. 2 AO den Gewerbesteuermessbetrag auf 222.615 DM und die Gewerbesteuer auf 1.046.290 DM fest.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 06. Juni 2003 Einspruch ein. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 03. Februar 2005 zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 04. März 2005. Die Klägerin ist der Auffassung, dass § 18 Abs. 4 UmwStG bis zum 31. Dezember 1998 nur die Umwandlungen erfasse, bei denen ein Vermögensübergang erfolgt sei. Dies sei bei einem Formwechsel jedoch nicht der Fall. Erst mit Wirkung ab dem 01. Januar 1999 habe der Gesetzgeber sämtliche Umwandlungen im Rahmen des § 18 Abs. 4 UmwStG ausdrücklich einbezogen. Der Veräußerungsgewinn sei im Rahmen der Gewerbesteuer weder über § 18 Abs. 4 UmwStG noch über § 7 GewStG zu erfassen. Der Klägerin müsse Vertrauensschutz im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001 (VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474) gewährt werden, das rückwirkend die formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft unter § 18 Abs. 4 UmwStG auch vor dem 01. Januar 1999 subsumiert habe. Es handele sich zudem um eine normative Rückwirkung, die verfassungsrechtlich im vorliegenden Fall nicht zulässig sei. Ferner sei der Rechtsformwechsel auf Wunsch des Erwerbers erfolgt, so dass auch kein Missbrauch vorliege, der von § 18 Abs. 4 UmwStG angeblich verhindert werden solle. Eine Änderung habe auch im Hinblick auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO nicht vorgenommen werden dürfen, da der BFH noch in einem Beschluss vom 04. Dezember 1996 (II B 116/96, BFHE 181, 349, BStBl II 1997, 661) einen Vermögensübergang bei einem Formwechsel verneint habe.

Hilfsweise ist die Klägerin der Auffassung, dass hinsichtlich der Höhe des gewerbesteuerlichen Veräußerungsgewinnes ein Abschlag zu erfolgen habe. Denn in dem Kaufpreis seien nicht nur stille Reserven zum Umwandlungszeitpunkt, sondern auch ein "strategischer Überpreis" enthalten, der allein die Erwartung des Erwerbers auf zukünftige Entwicklungen ausdrücke und nicht auf dem Unternehmenswert der Klägerin beruhe. Dieser Überpreis betrage 47,80 v. H. von 4.207.011 DM. Hinsichtlich der Berechnung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 04. August 2006 verwiesen.

Die Klägerin beantragt, den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 1998 vom 05. Mai 2003 und die Ein...

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