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FG Hamburg Urteil vom 07.04.2016 - 6 K 132/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung von Speiseumsätzen in Lieferungen zum ermäßigten Steuersatz und sonstige Leistungen zum regulären Steuersatz

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen kommt es entgegen der bisherigen Rechtsprechung seit Geltung der MwStDVO nicht mehr auf die Frage an, ob es sich um Standardspeisen handelt.

2. Befindet sich ein Imbissbetrieb in einem Einkaufszentrum, dessen Betreiber dem Imbissbetrieb und weiteren Gastronomiebetrieben gegen Entgelt einen gemeinsamen Sitz- und Verzehrbereich zur Verfügung stellt, den die Kunden dieser Betriebe nutzen dürfen, handelt es sich bei der Zurverfügungstellung der Tische und Stühle an die Kunden um ein dem Imbissbetreiber zuzurechnendes Dienstleistungselement.

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Aufteilung von Umsätzen aus dem Verkauf von Speisen in solche zum Regel- und solche zum ermäßigten Steuersatz streitig.

Der Kläger betrieb als Einzelunternehmer im Streitjahr 2013 im Einkaufszentrum "A" (im Folgenden: EKZ) den Imbiss "B". Mitte des Jahres 2015 gab er diesen Betrieb auf.

Der Imbiss befand sich zusammen mit anderen Gastronomiebetrieben in einem besonderen Gastronomie-Bereich des EKZ.

Die Fläche, auf der der Imbiss betrieben wurde, wurde von der C GmbH & Co. KG als Vermieterin mit Vertrag vom 07.05.2012/30.06.2012 an Herrn D vermietet.

Parallel zu dem Mietvertrag schlossen die E G.m.b.H. & Co. KG (im Folgenden: E) und Herr D eine Vereinbarung über die Nutzung des Gastronomie-Bereichs. Hierin war Folgendes vereinbart:

Der Mieter hat mit der C GmbH & Co. KG einen Mietvertrag über Flächen bzw. Räumlichkeiten in der ... abgeschlossen.

Die in Ziffer 1.2 Teil A des ...

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