Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Hamburg Urteil vom 04.11.2014 - 2 K 95/14

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuer/Einkommensteuer: Geldwerter Vorteil für angestellte Anwälte durch die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung gem. § 59j BRAO stellen keinen geldwerten Vorteil für ihre angestellten Anwälte dar; sie werden im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Rechtsanwalts-GmbH geleistet, da sie ohne Haftpflichtversicherung nicht zur Anwaltschaft zugelassen wird.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 3, § 42d

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.11.2015; Aktenzeichen VI R 74/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Behandlung von Beitragszahlungen der Klägerin zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit als Rechtsanwalts-GmbH als Arbeitslohn ihrer angestellten Rechtsanwälte.

Die Klägerin ist eine im ... 2007 gegründete, nach § 59c Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Hervorgegangen ist sie aus der seit 1996 bestehenden Rechtsanwaltssozietät X in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Geschäftsbetrieb im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die Klägerin übertragen wurde. Während des Streitzeitraums Dezember 2007 bis Dezember 2011 waren zunächst drei, später fünf der bei der Klägerin tätigen Anwälte - zum Teil mittelbar über eine Beteiligungsgesellschaft - an der Klägerin beteiligt. Jeweils zwei Gesellschafter waren zur Geschäftsführung befugt. Daneben beschäftigte die Klägerin noch weitere angestellte Rechtsanwälte, denen teilweise Einzelprokura erteilt wurde.

Die Klägerin berät insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit internationalem Bezug auch im ausländischen Recht. Gegenüber Mandanten tritt ausschließlich die Klägerin als Vertragspartei auf. Allein sie schließt die Mandatsverträge ab und wird in der Prozessvollmacht erwähnt. Den zur Geschäftsführung der Klägerin berechtigten Personen ist arbeitsvertraglich eine eigene anwaltliche Tätigkeit untersagt.

Für ihre Zulassung als Rechtsanwalts-GmbH im Sinn von § 59c BRAO schloss die Klägerin eine eigene Berufshaftpflichtversicherung ab. Zum 1. Januar 2007 betrug die Versicherungssumme pro Versicherungsfall 2,5 Millionen Euro sowie die Höchstleistung pro Versicherungsjahr 10 Million Euro und entsprach damit den gesetzlichen Vorgaben des § 59j Abs. 2 BRAO zur Mindestversicherungssumme einer Rechtsanwalts-GmbH. Zum 1. Januar 2009 wurde der Versicherungsschutz dergestalt erweitert, dass die Versicherungssumme pro Versicherungsfall auf 10 Millionen Euro und die Höchstleistung pro Versicherungsjahr auf 20 Million Euro erhöht wurden. Eine bisher zusätzlich bestehende Excedentenversicherung wurde dadurch rückwirkend zum 1. Januar 2009 mit der allgemeinen Haftpflichtversicherung zusammengelegt.

Versicherungsnehmerin ist allein die Klägerin. Versichertes Risiko ist die weltweite Tätigkeit der Klägerin als selbstständig zugelassene Rechtsanwalts-GmbH. Versichert sind Schäden, welche durch die Klägerin verursacht werden oder durch eine Person, für die sie nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einzustehen hat (vgl. die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen sowie die Risikobeschreibung zur Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer der Allianz).

Die Höhe der zu zahlenden Prämien war im Streitzeitraum an Anzahl, Funktion und dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit der von der Klägerin beschäftigten angestellten Rechtsanwälte ausgerichtet. Berücksichtigt wurde insbesondere die Stellung als Geschäftsführer bzw. Prokurist oder einfacher angestellter Anwalt sowie Besonderheiten beim zeitlichen Umfang der Tätigkeit, z. B. Elternzeit und Teilzeittätigkeit. Im Versicherungsschein sind die einzelnen Rechtsanwälte unter der Rubrik "Versichertes Risiko und Beitragsberechnung" namentlich mit einem anhand dieser Kriterien ermittelten, auf sie rechnerisch entfallenden Versicherungsbeitrag benannt, wobei die Summe dieser Beiträge die von der Klägerin zu zahlende Gesamtprämie bildet. Bei der Mindestdeckungssumme entfielen beispielsweise auf einen Geschäftsführer in Vollzeit 2.490,00 Euro, auf einen angestellten Anwalt in Teilzeit 996,00 Euro. Bedingt durch dieses Modell zur Bemessung der Versicherungsprämie wurde der Versicherungsvertrag im Streitzeitraum aufgrund personeller Veränderungen bei der Klägerin mehrfach abgeändert.

Jeder angestellte Anwalt der Klägerin unterhielt zudem die nach § 51 BRAO für die Zulassung als Rechtsanwalt notwendige persönliche Berufshaftpflichtversicherung, wobei die Versicherungssumme pro Versicherungsfall und die Höchstleistung pro Versicherungsjahr den Mindestversicherungssummen des § 51 Abs. 4 BRAO mit 250.000 Euro pro Versicherungsfall bzw. einer Million Euro Jahreshöchstbetrag entsprachen. Der Beitrag für die persönliche Haftpflichtversicherun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
HGB Bilanz Kommentar
Bild: Haufe Online Redaktion

Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


BFH VI R 74/14
BFH VI R 74/14

  Entscheidungsstichwort (Thema) Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH  Leitsatz (amtlich) Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH nach § 59j BRAO führt nicht zu Lohn bei den angestellten ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren