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FG Hamburg Urteil vom 04.11.2014 - 2 K 95/14

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Revision eingelegt (BFH VI R 74/14)

Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuer/Einkommensteuer: Geldwerter Vorteil für angestellte Anwälte durch die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH

Leitsatz (amtlich)

Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung gem. § 59j BRAO stellen keinen geldwerten Vorteil für ihre angestellten Anwälte dar; sie werden im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Rechtsanwalts-GmbH geleistet, da sie ohne Haftpflichtversicherung nicht zur Anwaltschaft zugelassen wird.

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 38 Abs. 3; EStG § 42d

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.11.2015; Aktenzeichen VI R 74/14)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Behandlung von Beitragszahlungen der Klägerin zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit als Rechtsanwalts-GmbH als Arbeitslohn ihrer angestellten Rechtsanwälte.

Die Klägerin ist eine im ... 2007 gegründete, nach § 59c Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Hervorgegangen ist sie aus der seit 1996 bestehenden Rechtsanwaltssozietät X in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Geschäftsbetrieb im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die Klägerin übertragen wurde. Während des Streitzeitraums Dezember 2007 bis Dezember 2011 waren zunächst drei, später fünf der bei der Klägerin tätigen Anwälte - zum Teil mittelbar über eine Beteiligungsgesellschaft - an der Klägerin beteiligt. Jeweils zwei Gesellschafter waren zur Geschäftsführung befugt. Daneben beschäftigte die Klägerin noch weitere angestellte Rechtsanwälte, denen teilweise Einzelprokura erteilt wurde.

Die Klägerin berät insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit internati...

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    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH löst bei angestellten Anwälten keinen geldwerten Vorteil aus
    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH löst bei angestellten Anwälten keinen geldwerten Vorteil aus

      Leitsatz Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH keinen geldwerten Vorteil bei ihren angestellten Anwälten auslöst, da die Versicherungsbeiträge im ganz überwiegend eigenbetrieblichen ...

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