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FG Hamburg Beschluss vom 30.07.2013 - 3 K 55/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertungsgesetz - Einheitsbewertung: Einheitswertfortschreibung trotz Feststellungsverjährung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach Feststellungsverjährung für einen Einheitswert-Fortschreibungszeitpunkt kommen die Verfahrensalternativen § 181 Abs. 5 AO und § 25 BewG nebeneinander in Betracht.

2. Gemäß § 25 BewG kann der Einheitswert vereinfachend unmittelbar auf einen späteren Feststellungszeitpunkt fortgeschrieben werden, wobei sich verjährungsbezogene Hinweise erübrigen.

 

Normenkette

AO § 149 Abs. 1 S. 2, § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 171 Abs. 10, § 174 Abs. 4, § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 181 Abs. 3, 5; BewG §§ 25, 28 Abs. 2 S. 3; GrStG §§ 17, 27

 

Gründe

Den Beteiligten werden folgende weitere und zusammenfassende rechtliche Hinweise erteilt:

1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einheitswert-Wertfortschreibung gemäß § 22 Abs. 1 BewG (oder für eine Einheitswert-Artfortschreibung nach § 22 Abs. 2 BewG) ist die Fortschreibung gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 BewG vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die Voraussetzungen für sie vorliegen. Bei einer solchen Fortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist diese auf den Beginn des Kalenderjahrs - als Fortschreibungszeitpunkt - vorzunehmen, das auf die Änderung folgt (z. B. bei Abschluss der Baumaßnahmen in 1992 auf den 01.01.1993 oder bei Abschluss der Baumaßnahmen in 1993 auf den 01.01.1994).

2. Ist für den Fortschreibungszeitpunkt (hier 01.01.1993 oder 01.01.1994) die vierjährige Feststellungsfrist aus § 181 Abs. 1, 3 i. V. m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO bereits abgelaufen, kann eine Aufforderung (hier in 2011) zur Abgabe einer Einheitswert-Feststellungserklärung für den verjährten Zeitpunkt auch nicht mehr gemäß § 181 Abs. 3 AO i. V. m. § 28 Abs. 2 Satz 3 BewG, § 149 Abs. 1 Satz ...

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