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FG Hamburg Beschluss vom 28.02.2020 - 2 V 129/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabenordnung: Pflicht zur Führung eines Kassenbuches bei Bareinnahmen und -ausgaben

Leitsatz (amtlich)

1. Wickelt der Steuerpflichtige Barverkäufe im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit dergestalt ab, dass die Kunden den Kaufpreis unmittelbar nach Kaufvertragsschluss in bar begleichen, ist er zur Führung eines Kassenbuchs gem. § 146 Abs. 1 Satz 2 AO verpflichtet.

2. Die nachträgliche Buchung als Entnahme einer Kaufpreisforderung und vermeintliche Vereinnahmung des Bargeldes im Privatvermögen führt nicht dazu, dass keine Bareinnahmen im Sinne des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO vorliegen.

3. Der Begriff der "Kasse" im Sinne des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO ist weit zu fassen.

Normenkette

AO § 146 Abs. 1 S. 2; AO § 162

Gründe

I.

Streitig ist die auf Grund einer beim Antragsteller durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung vorgenommenen Hinzuschätzung von Umsatzerlösen zu 19 % Umsatzsteuer in Höhe von ... € (netto).

Der Antragsteller betreibt einen Nutzfahrzeughandel .... Ein großer Teil seiner Kundschaft bezahlt den jeweiligen Kaufpreis per Banküberweisung. Einige Kunden bezahlten laut den vorliegenden Ausgangsrechnungen den Kaufpreis jedoch bar an den Antragsteller.

Der Antragsgegner führte beim Antragsteller eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Prüfungszeitraum 1. Quartal 2018 durch.

In seinem Betriebsprüfungsbericht vom 28. März 2018 kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller im Prüfungszeitraum zwar erhebliche Bareinnahmen und -ausgaben erzielt bzw. getätigt habe, jedoch keine Kasseneinzelaufzeichnungen habe vorlegen können. Die Bareinnahmen seien buchhalterisch über verschiedene Konten gebucht worden. Belege über Entnahmen oder Verbindlichkeiten seien nicht zur Prüfung vorgelegt worden. Der Ansicht des Antragstellers, dass Bareinnahmen sof...

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