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FG Hamburg Beschluss vom 24.10.2000 - II 357/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Ansparabschreibung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vornahme einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG setzt u.a. voraus, dass die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter so konkret bezeichnet werden, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des § 7g Abs. 3 S. 2 u. 3 EStG geprüft werden kann.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 3

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen, unter denen eine Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 EStG gebildet werden darf.

Die Antragstellerin (Astin) ist eine OHG, deren Gesellschafter die Eheleute S.-N. und N. sind und die bis zum 31.03.1998 im C-Zentrum in Hamburg-... eine Handelsvertretung für Textilien betrieb. Im Rahmen einer aufgrund Prüfungsanordnung vom 13.01.2000 durchgeführten Außenprüfung bei der Astin stellte der Prüfer fest, dass die Astin in ihrem Jahresabschluss 1997 eine Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG (Ansparabschreibung) gebildet hatte. Die Astin hatte dazu in ihrer auf den 31.12.1997 aufgestellten Bilanz auf der Passivseite einen Sonderposten mit Rücklageanteil in Höhe von 150.000 DM ausgewiesen. Die Einstellung in die Bilanz erfolgte durch Umbuchung per 31.12.1997 von dem Konto 2341 (sonstige betriebliche Aufwendungen; Einstellungen Ansparabschreibung) auf das Konto 0948. Eine Erläuterung, wie die Ansparabschreibung gebildet wurde, enthielten weder die Abschlussunterlagen noch die Steuererklärungen. Auf Nachfrage des Betriebsprüfers wurde diesem eine Liste (Bl. 9 d. Bp-Akte) folgenden Inhaltes vorgelegt:

Investition 7 g Rücklage S OHG 31.12.1997

Investition

Betrag DM

VW Bus

60.000,00

Kasse

30.000,00

Kasse

30.000,00

Ladeneinrichtung ohne Einbauten

66.000,00

Ladeneinrichtung ohne Einbauten

66.000,00

Teeküche

4.000,00

Teeküche

4.000,00

Beleuchtungsanlagen Deko

15.000,00

Beleucht...

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      (1) 1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder ...

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