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FG Hamburg Beschluss vom 18.02.2005 - VI 358/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabenordnung: Bindungswirkung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheides

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Feststellungsbescheid ist auch dann für die ESt-Festsetzung bindend, wenn in ihm materiell zu Unrecht aber bestandskräftig Sonder-AfA berücksichtigt und den Gesellschaftern anteilig zugerechnet worden ist.

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a, § 182 Abs. 1

 

Tatbestand

I. Streitig ist, ob auf Fördergebietsabschreibungen beruhende Verluste aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen sind oder bereits Gegenstand einer gesonderten Feststellung waren.

Der Antragsteller (Ast) ist Rechtsnachfolger nach seiner 1996 verstorbenen Ehefrau (im Folgenden: E), mit der er im Streitjahr zusammen veranlagt wurde.

E erwarb 1992 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Frau F ein Mietwohngrundstück in der X-Straße in A (Mecklenburg-Vorpommern), das in der Folgezeit renoviert und hergerichtet wurde. Gemäß notarieller Urkunde vom 22.12.1993 wurde das Wohnungseigentum aufgeteilt, und zwar erhielt E die Wohnung Nr. 2, die ab 01.01.1994 an den Ast vermietet wurde, F erhielt die Wohnung Nr. 1, die Wohnung Nr. 3 wurde veräußert und die Souterrainwohnung Nr. 4 verblieb im Bestand der GbR.

Der Ast reichte für die GbR Feststellungserklärungen beim Finanzamt A ein. Für 1993 erging am 29.10.2001 der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung, mit dem E ein laufender Verlust von 79.030 DM sowie ein Spekulationsgewinn von 152.303 DM zugerechnet wurde. Im Dezember 2003 reichte der Ast geänderte Einnahme-Überschuss-Rechnungen für die GbR beim Finanzamt A ein, das am 17.03.2004 einen geänderten Feststellungsbescheid erließ, mit dem E nunmehr ein Verlust von 3.307 DM zugewiesen wurde. Hiergegen richtete sich der Einspruch ...

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    Abgabenordnung / § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung
    Abgabenordnung / § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung

      (1) 1Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden ...

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