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FG Düsseldorf Urteil vom 28.10.1999 - 11 K 2196/97 G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlichem Gewerbesteuermeßbetrag 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.08.2000; Aktenzeichen I R 105/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Entgelt für Dauerschulden vorliegt.

Die Klägerin, ein Wohnungsbauunternehmen, alleinige Gesellschafterin ist die Stadt, hat einen Teil der von ihr bewirtschafteten Objekte durch zinssubventionierte öffentliche Mittel (Darlehen) finanziert. Diese Mittel werden in der Regel durch das Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt und durch die Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes NRW (WfA) verwaltet. Im Zusammenhang mit dieser Mittelgewährung erhebt die WfA einen Verwaltungskostenbeitrag. Dieser beträgt im Regelfall 0,5 % des Ursprungskapitals über die Laufzeit des Darlehens.

Die Darlehen werden anfangs zinslos vergeben. Aufgrund der Darlehensverträge sind ein einmaliger sowie laufende Verwaltungskostenbeiträge an die WfA als verwaltende Stelle zu entrichten. Die laufenden Verwaltungskostenbeiträge betragen bei Baudarlehen 0,5 % des ursprünglichen Darlehensbetrages. Nach Tilgung der Hälfte des Darlehens werden die Verwaltungskostenbeiträge nur noch von der Hälfte des Darlehensbetrages erhoben. Bei Aufwendungsdarlehen zur Deckung laufender Aufwendungen beträgt der Verwaltungskostenbeitrag während der gesamten Laufzeit 0,25 % des ursprünglichen Darlehensbetrages.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungskostenbeiträge ist Tz. 2.223 der Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB) des Landes NRW (vgl. zuletzt den Runderlaß des Ministeriums für Bauen und Wohnungen vom 30. September 1997 [MBl. NW Seite 1396, zuletzt geändert am 21. Januar 1998; MBl. NW Seite 161]).

Wegen der Einzelheiten der Zusammensetzung de...

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