Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsbegleitendes Erststudium der Sozialarbeit als Fortbildungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen einer Alten- und Krankenpflegerin für ein berufsbegleitendes Erststudium der Sozialarbeit sind als Fortbildungskosten zu qualifizieren und deshalb als Werbungskosten abzugsfähig , wenn das Studium der Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse in dem bereits zuvor ausgeübten Beruf sowie der Sicherung und Steigerung der Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit in Gestalt der Übernahme einer verantwortlicheren Funktion (Ausbilderin für Altenpflegeschüler) dient. Entscheidend ist dabei der inhaltlich-materielle Bezug der Bildungsmaßnahme zu der bereits ausgeübten Tätigkeit.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute. Mit der Klage begehren sie den Werbungskostenabzug von Aufwendungen, die mit dem Studium der Sozialarbeit der Klägerin in Zusammenhang stehen. Die Klägerin nahm nach einer siebenjährigen familienbedingten Unterbrechung der Berufstätigkeit im Jahre 1987 ihren Beruf als Alten- und Krankenpflegerin beim Caritas Verband "X-Stadt" wieder auf. Sie erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Entwicklung ihres Bruttoarbeitslohns stellte sich wie folgt dar:
Jahr |
DM |
1993 |
16.260 |
1994 |
17.370 |
1995 |
22.658 |
1996 |
23.719 |
1997 |
24.994 |
1998 |
22.970 |
1999 |
37.769 |
Im Frühjahr 1995 begann die Klägerin an der Universität und Gesamthochschule "Y-Stadt" ein Studium mit der Fachrichtung Sozialarbeit mit dem Ziel, den akademischen Grad "Diplom - Sozialarbeiterin" zu erwerben. Sie belegte die Schwerpunktfächer "Pflegemanagement" und "Altenpflege" sowie die Vertiefungsgebiete "Kommunale Sozialpolitik und Stadtteilarbeit" s...