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FG Düsseldorf Urteil vom 25.01.2007 - 15 K 421/05 G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebskapitalzuwächse auf einige Dauer als Dauerschulden oder laufende Verbindlichkeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Empfangene Anzahlungen sind bewertungsrechtlich keine Dauerschuld, wenn sie mit einem bestimmten Geschäftsvorfall laufender Art zusammenhängen und deshalb dem Betrieb nur vorübergehend – bis zur Abwicklung des Auftrags in üblicher Frist – zur Verfügung stehen.
  2. Haben Anzahlungen des Gesellschafters demgegenüber den Charakter einer verdeckten Einlage, die das Betriebskapital für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten verstärkt, sind sie als Dauerschulden dem Gewerbekapital hinzuzurechnen.
 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1995, 1996

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vornahme einer Hinzurechnung in Höhe von 2.845.417,00 DM zum Gewerbekapital der Jahre 1995 und 1996 nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz – GewStG –.

Die Klägerin ist eine GmbH und zu 100% im Besitz der Stadt „S-Stadt”. Die Klägerin erwarb im Jahr 1990 das Eigentum an dem Grundstück „B-Str. 1 und 2” in „S-Stadt”. Der Kaufpreis betrug 4.414.950,80 DM. Das Grundstück wurde in der Bilanz der Klägerin im Anlagevermögen erfasst. Im Rahmen der Bewertung des Einheitswerts des Betriebsvermögens wurde es als Betriebsgrundstück eingeordnet. Der Erwerb erfolgte allein im Interesse des Alleingesellschafters der GmbH (der Stadt „S-Stadt”), die zu diesem Zeitpunkt für die dort befindlichen Grundstücke eine neue Bebauungsplanung durchführte und ein Umlegungsverfahren beabsichtigte. Am 05.02.1991 schloss die Klägerin mit der Stadt eine Vereinbarung. Nach dieser verpflichtete sich die Klägerin, das Grundstück zu einem von der Stadt vorgegebenen Zeitpunkt an einen von der Stadt zu benennenden Bewerber zu veräußern. Die Klägerin war aber auch berechti...

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