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FG Düsseldorf Urteil vom 24.02.2005 - 14 K 5604/01 G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei nicht unwesentlicher gewerblicher Grundstücksnutzung durch Gesellschafter

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Vermietung eines nicht unwesentlichen Teils des Grundbesitzes eines grundstücksverwaltenden Unternehmens an dessen Gesellschafter schließt auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die erweitere Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus.
  2. Eine Flächenüberlassung von 481 qm (1,68% der Gesamtfläche) zu einem Mietentgelt von 126.636,-- DM (2,6% der Gesamterträge) kann nicht mehr als unwesentlich angesehen werden. Als Maßstab für die Wesentlichkeitsgrenze von Mieterträgen ist dabei auch die Höhe der gewerbesteuerlichen Freibeträge heranzuziehen.
 

Normenkette

GewStG §§ 9, 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1

 

Streitjahr(e)

1997

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zusteht.

Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft und erzielt Einkünfte aus der Vermietung von zwei Bürogebäuden, die sich in A-Stadt und B-Stadt befinden. Komplementärin war im Streitjahr die Z Liegenschaftsverwaltungs- und Beratungs-GmbH. Kommanditistinnen die Z-AG, die Z2-AG und die B-GmbH Holding.

In der Gewerbesteuererklärung 1997 erklärte die Klägerin einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 3.762.875 DM und beantragte hierfür eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wobei sie die Mieterlöse auf insgesamt 4.680.603 DM bezifferte. Der Beklagte legte einen hiervon abweichenden Gewinn aus Gewerbebetrieb von 3.834.071 DM zugrunde und berücksichtigte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in entsprechender Höhe. In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewerbest...

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