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FG Düsseldorf Urteil vom 22.06.2006 - 15 K 4519/05 K,G,F

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 15/07)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähige Aufwendungen, die der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke eines den Geschäftsbetrieb durchführenden, steuerbegünstigten Vereins dienen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die in Erfüllung der Auflagen zur Genehmigung des Totalisatorbetriebes getätigten Aufwendungen eines gemeinnützigen Trabrennvereins für Verbandsbeiträge und Rennpreise stehen mit den Einnahmen aus dem Totalisatorbetrieb in gegenseitigem Zusammenhang und können daher als Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs abgezogen werden.
  2. Die für das Entstehen der Aufwendungen ursächliche Betätigung bleibt auch maßgebend, wenn daneben ein Bezug zur ideellen Tätigkeit des Vereins besteht, der sich nicht auf den Grund oder die Höhe der Aufwendungen auswirkt.
 

Normenkette

AO § 64 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; KStG § 8 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.04.2009; Aktenzeichen I R 15/07)

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Satzungszweck die Förderung der Traberzucht, insbesondere durch Veranstaltung von Trabrennen (Leistungsprüfungen) nach den Regeln der vom Hauptverband für Traberzucht und -rennen e.V. (HVT) herausgegebenen Trabrennordnung ist. Der HVT, dessen Mitglied der Kläger ist, fördert und beaufsichtigt seinerseits die Traberzucht und deren Leistungsprüfungen sowie andere Trabrennen. Der Kläger wie auch der HVT sind wegen Förderung der Tierzucht als gemeinnützig anerkannt.

Der Kläger unterhält einen Rennbetrieb, der als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt wird. Dem Kläger war in den Streitjahren durch die Bezirksregierung „X” jährlich die jederzeit widerrufliche Genehmigung zum Betrieb eines Totalisators auf seinem Rennplatz erteilt worden. Nach den Totalisatorgenehmigungen stand dem Kläger der überwiegende Anteil an der Totalisatorsteuer (bis zu 96 v.H.) zu. Die Genehmigungen waren mit verschiedenen Auflagen verbunden und schrieben insbesondere im Einzelnen die Verwendung der Totalisatorumsätze vor.

So hatte der Kläger einen festgelegten Prozentsatz des Totalisatorumsatzes an den HVT als die vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NW anerkannte Züchtervereinigung (u.a. für Züchterprämien) abzuführen. Die Totalisatorgenehmigungen legten ferner detailliert fest, in welchem Umfang die Wetteinsätze bzw. die rückerstattete Rennwett- und Lotteriesteuer für zusätzliche Rennpreise zu verwenden waren.

Der Kläger ordnete bei der Ermittlung der Einkünfte aus dem Totalisatorunternehmen die in Erfüllung der Auflagen der Bezirksregierung geleisteten Ausgaben für die Abgabe an den HVT sowie ab dem Jahre 2000 auch die zusätzlichen Rennpreise als Betriebsausgaben diesem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu. Hierbei handelte es sich im Einzelnen um folgende Beträge:

Abgabe HVT

zusätzliche Rennpreise

Summe

DM (ab 2002 €)

DM (ab 2002 €)

DM (ab 2002 €)

1995

608.160

1.817.502

2.425.662

1996

568.913

1.698.437

2.267.350

1997

546.154

1.624.201

2.170.355

1998

524.186

1.554.625

2.078.811

1999

547.906

1.133.705

1.681.611

2000

570.687

1.005.347

1.576.034

2001

587.429

845.634

1.433.063

2002

289.793

714.442

1.004.235

2003

248.098

608.662

856.760

Im Rahmen einer für die Jahre 1994 bis 1998 durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass diese Ausgaben insgesamt dem ideellen Bereich des Klägers zuzuordnen seien, weil sich die Auflagen in der Totalisatorgenehmigung an das Gemeinnützigkeitsrecht anlehnten, dem die Verwendungsfestschreibung immanent sei. Die Einkommensverwendung habe damit zwangsläufig im ideellen Bereich zu erfolgen. Durch die Auflagen in der Totalisatorgenehmigung könnten daher die im ideellen Bereich anzusiedelnden Aufwendungen nicht zu Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs umgewidmet werden (vgl. hierzu Tz. 14 des Betriebsprüfungsberichts vom 31.10.2002).

Der Beklagte schloss sich dieser Rechtsauffassung an und erließ für den Prüfungszeitraum sowie für die Folgejahre 1999 bis 2000 geänderte (und für 2001 erstmalige) Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen und entsprechend geänderte Verlustfeststellungsbescheide zur Körperschaftsteuer und zum vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1995 bis 31.12.2000. Des Weiteren setzte er Körperschaftsteuervorauszahlungen ab 2002 und den Gewerbesteuermessbetrag für Vorauszahlungszwecke ab 2002 fest. Während des Klageverfahrens ist für das Jahr 2003 ein Körperschaftsteuerbescheid am 16.03.2006 (Bl. 28 FG-Akte) ergangen, der zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden, und am 01.06.2006 geändert worden ist.

Im nachfolgenden Einspruchsverfahren machte der Kläger erstmalig auch die vorstehend aufgeführten anteiligen Rennpreise in den Streitjahren 1995 bis 1997 und 1999 als Betriebsausgaben des Totalisatorunternehmens geltend.

Nach Zurückweisung der Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 30...

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