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FG Düsseldorf Urteil vom 22.06.2006 - 15 K 4519/05 K,G,F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähige Aufwendungen, die der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke eines den Geschäftsbetrieb durchführenden, steuerbegünstigten Vereins dienen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die in Erfüllung der Auflagen zur Genehmigung des Totalisatorbetriebes getätigten Aufwendungen eines gemeinnützigen Trabrennvereins für Verbandsbeiträge und Rennpreise stehen mit den Einnahmen aus dem Totalisatorbetrieb in gegenseitigem Zusammenhang und können daher als Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs abgezogen werden.
  2. Die für das Entstehen der Aufwendungen ursächliche Betätigung bleibt auch maßgebend, wenn daneben ein Bezug zur ideellen Tätigkeit des Vereins besteht, der sich nicht auf den Grund oder die Höhe der Aufwendungen auswirkt.
 

Normenkette

AO § 64 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; KStG § 8 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.04.2009; Aktenzeichen I R 15/07)

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Satzungszweck die Förderung der Traberzucht, insbesondere durch Veranstaltung von Trabrennen (Leistungsprüfungen) nach den Regeln der vom Hauptverband für Traberzucht und -rennen e.V. (HVT) herausgegebenen Trabrennordnung ist. Der HVT, dessen Mitglied der Kläger ist, fördert und beaufsichtigt seinerseits die Traberzucht und deren Leistungsprüfungen sowie andere Trabrennen. Der Kläger wie auch der HVT sind wegen Förderung der Tierzucht als gemeinnützig anerkannt.

Der Kläger unterhält einen Rennbetrieb, der als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt wird. Dem Kläger war in den Streitjahren durch die Bezirksregierung „X” jährlich die jederzeit widerrufliche Genehmigung zum Betrieb eines Totalisators auf seinem Rennplatz erteilt worden. Nach den Totalisatorgenehmigung...

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