Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 19.12.2007 - I R 15/07 (veröffentlicht am 12.03.2008)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb / Zweckbetrieb: Förderung der Tierzucht durch Veranstalten von Trabrennen?

 

Leitsatz (amtlich)

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Veranstalten von Trabrennen eines wegen Förderung der Traberzucht steuerbefreiten Vereins als Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO beurteilt werden kann.

 

Normenkette

AO §§ 14, 52 Abs. 2 Nr. 4, §§ 64-65

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.06.2006; Aktenzeichen 15 K 4519/05 K,G,F; EFG 2007, 740)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein eingetragener Verein, dessen Satzungszweck die Förderung der Traberzucht, insbesondere durch Veranstalten von Trabrennen, ist. Der Hauptverband für Traberzucht (HVT), dessen Mitglied der Kläger ist, fördert und beaufsichtigt die Traberzucht und deren Leistungsprüfungen sowie andere Trabrennen. Der Kläger wie auch der HVT sind wegen Förderung der Tierzucht als gemeinnützig anerkannt.

Der Kläger unterhält einen Rennbetrieb, der als steuerbegünstigter Zweckbetrieb (§ 65 der Abgabenordnung --AO--) behandelt wird. Dem Kläger war in den Streitjahren durch die Bezirksregierung X jährlich die widerrufliche Genehmigung zum Betrieb eines Totalisators auf seinem Rennplatz erteilt worden. Nach den Totalisatorgenehmigungen stand dem Kläger der überwiegende Anteil an der Totalisatorsteuer (bis zu 96 %) zu. Die Genehmigungen waren mit verschiedenen Auflagen verbunden. So hatte der Kläger einen bestimmten Prozentsatz des Totalisatorumsatzes an den HVT abzuführen. Ferner legten die Genehmigungen fest, in welchem Umfang die Wetteinsätze und die rückerstattete Totalisatorsteuer für zusätzliche Rennpreise zu verwenden waren.

Der Kläger zog bei der Ermittlung der Einkünfte aus dem steuerpflichtigen Totalisatorbetrieb die Abgabe an den HVT sowie ab dem Jahr 2000 auch die zusätzlichen Rennpreise als Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ab. Er ermittelte hierdurch --wie auch bereits in den Vorjahren-- einen Verlust.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ordnete diese Ausgaben insgesamt dem ideellen Bereich des Klägers zu.

Die gegen die geänderten Bescheide gerichtete Klage war erfolgreich. Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) vom 22. Juni 2006  15 K 4519/05 K,G,F ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 740 veröffentlicht.

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Im Streitfall kann die Rechtsfrage entscheidungserheblich sein, ob das Veranstalten von Trabrennen eines wegen Förderung der Traberzucht steuerbefreiten Vereins als Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO beurteilt werden kann.

1. Der Kläger ist wegen Förderung der Tierzucht (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) als gemeinnützig anerkannt. Er veranstaltet gegen Entgelt Trabrennen und unterhält insoweit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO); denn er übt hierdurch eine selbstständige nachhaltige unternehmerische Tätigkeit aus, wodurch er Einnahmen erzielt. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass er insoweit die Steuerbefreiung verliert (§ 64 Abs. 1 AO), wenn es sich nicht um einen Zweckbetrieb (§ 65 AO) handelt. Dazu wäre erforderlich, dass der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers zu verwirklichen, diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 AO); es muss sich somit um einen für Vereinszwecke "unentbehrlichen Hilfsbetrieb" handeln (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 1999 XI B 130/98, BFH/NV 1999, 1089; XI B 128/98, BFH/NV 1999, 1055).

2. Die Beteiligten gehen --ohne dies zu problematisieren-- übereinstimmend davon aus, dass der Kläger durch das Veranstalten von Trabrennen einen Zweckbetrieb unterhält. Dem scheint die Auffassung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen (Erlass vom 21. November 1994, Finanz-Rundschau 1995, 293) zu entsprechen, nach der Pferderenn-Vereine wegen Förderung der Tierzucht steuerbefreit sein können. Auch der Regelung in § 64 Abs. 6 Nr. 2 AO könnte diese Annahme zu Grunde liegen. Es erscheint jedoch nicht zweifelsfrei, dass Pferderennen in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen, die Pferdezucht zu fördern.

3. Wie aus dem Einleitungssatz des § 52 Abs. 2 AO ersichtlich, ist die Förderung der Tierzucht nur begünstigt, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, also der Allgemeinheit dient. Keine Förderung der Allgemeinheit ist die gewerbliche Tierzucht. Ausgehend von der Wertung des Gesetzgebers, dass die nicht um des Erwerbes willen ausgeübte Tierzucht deshalb von allgemein-gesellschaftlichem Nutzen sein kann, weil sie die Art- und Rassenvielfalt der Tierwelt garantiert (BTDrucks 11/1334, S. 4; krit. Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 52 AO Rz 37; Koenig in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 52 Rz 55), könnten Pferderennen nur dann der Tierzucht dienen, wenn sich hieraus Erkenntnisse allgemeiner Art gewinnen ließen, die für die Traberzucht insgesamt und nicht nur für einzelne gewerbliche Züchter von Nutzen wären.

Pferderennen sind seit Jahrhunderten eine beliebte Freizeitbeschäftigung der Menschen. Sie werden --jedenfalls dem äußeren Anschein nach-- vor allem aus Freude am Pferdesport und nicht zu züchterischen Zwecken veranstaltet. Die Eigentümer von Trabern lassen ihre Pferde deshalb an Rennen teilnehmen, weil der Trabrennsport ihren persönlichen Neigungen entspricht und sie sich hierdurch den Gewinn von Preisgeldern versprechen. Auch aus Sicht des Publikums handelt es sich nicht um eine züchterische, sondern um eine sportliche Veranstaltung, deren Unterhaltungswert durch die Möglichkeit, auf den Ausgang der Rennen zu wetten, erheblich gesteigert wird. Trabrennen scheinen demnach in erster Linie um ihrer selbst willen abgehalten werden.

Andererseits werden Traber ausschließlich oder nahezu ausschließlich für den Rennsport gezüchtet. Rennen sind daher für die Auslese besonders leistungsfähiger und damit zur Weiterzucht geeigneter Tiere unerlässlich. Es erscheint jedoch fraglich, ob die durch das Veranstalten von Rennen gewonnenen Erkenntnisse der Traberzucht als solcher oder ob diese nicht vornehmlich den Eigentümern der Pferde oder einzelnen gewerblichen Züchtern nützen. Zudem könnte ein Zweckbetrieb nur angenommen werden können, wenn der züchterische Zweck den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Veranstaltung von Trabrennen" prägen würde und die Ausübung des Trabrennsports nicht daneben als eigenständiger Zweck in Erscheinung träte (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2007 I R 76/05, BFHE 217, 1, BStBl II 2007, 631). Denn nur dann diente das Veranstalten der Rennen in seiner Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO). Darüber hinaus wäre erforderlich, dass die der züchterischen Auslese dienenden Leistungsprüfungen nur im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verwirklicht werden könnten (§ 64 Nr. 2 AO).

4. Von der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage hängt der Ausgang des Rechtsstreits ab.

Wäre das Veranstalten von Trabrennen als steuerpflichtige Tätigkeit zu beurteilen, unterhielte der Kläger --unterstellt, er verfolge dann noch gemeinnützige Zwecke-- zusammen mit dem Totalisatorbetrieb einen einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 2 AO), dem sämtliche Einnahmen und Ausgaben zuzuordnen wären, die durch diesen Betrieb veranlasst sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1939594

BFH/NV 2008, 635

BStBl II 2009, 262

BFHE 2008, 25

BFHE 220, 25

DB 2008, 1250

DStRE 2008, 522

DStZ 2008, 232

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Richtig vorgehen: Rückstellungen bilden, auflösen und buchen
Rückstellungen
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch stellt den richtigen Umgang mit Rückstellungen sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht übersichtlich dar. Es zeigt anhand von zahlreichen Beispielen und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung, wie Sie bei Rückstellungen alles richtig machen.


BMF-Beitrittsaufforderung: Förderung der Tierzucht durch Veranstalten von Trabrennen?
BMF-Beitrittsaufforderung: Förderung der Tierzucht durch Veranstalten von Trabrennen?

  Leitsatz Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Veranstalten von Trabrennen eines wegen Förderung der Traberzucht steuerbefreiten Vereins als Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO beurteilt werden ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren