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FG Düsseldorf Urteil vom 20.10.2000 - 3 K 3824/95 E (veröffentlicht am 15.11.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wesentliche Verbesserung des Gebäudezustandes als Maßstab zur Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand

 

Leitsatz (redaktionell)

Maßstab für die Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand bei erheblichen anschaffungsnahen Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten ist ausschließlich der Eintritt einer wesentlichen Verbesserung gegenüber dem Zustand des Gebäudes im Erwerbszeitpunkt. Die zeitliche Zusammenballung von Erhaltungsaufwendungen berührt deren Rechtsnatur nicht.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 21 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.08.2002; Aktenzeichen IX R 98/00)

 

Tatbestand

Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 23.01.1990 unter Haftungsausschluss der Verkäuferin für jedwede Mängel das im Jahre 1953 errichtete Mehrfamilienhaus in X zu einem Kaufpreis von 200.000 DM. Das Gebäude, dessen Anschaffungskosten unstreitig auf 170.475 DM zu beziffern sind, besteht aus drei Wohneinheiten, wovon zum Zeitpunkt des Erwerbs eine leerstand und eine weitere zum 01.02.1990 gekündigt worden war.

In den Jahren 1990 bis 1992 ließ der Kläger an dem Gebäude diverse Arbeiten durchführen, die er in den Einkommensteuererklärungen für diese Jahre in folgendem Umfang als Erhaltungsaufwand im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machte:

Jahr

Gesamtaufwand

davon abzuziehen

1990

54.314 DM

10.863 DM (1/5)

1991

45.664 DM

4.074 DM (100 %)

8.318 DM (1/5 von 41.590)

10.863 DM (aus 90)

1992

26.625 DM

26.625 DM (100 %)

10.863 DM (aus 90)

8.318 DM (aus 91)

Der Beklagte behandelte die geltend gemachten Aufwendungen wegen Überschreitens der 20%-Grenze jedoch als anschaffungsnahen Herstellungsaufwand und setzte die Einkommensteuer 1990 mit Bescheid vom 03.07.1992 auf 10.404 DM, die Einkommensteuer 1991 mit Besc...

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