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FG Düsseldorf Urteil vom 16.03.2011 - 7 K 3831/10 AO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit für abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages nach § 163 AO – Rechtmäßigkeit des Sanierungserlasses

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für die abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages nach § 163 AO auf der Grundlage des Sanierungserlasses (BMF-Schreiben vom 27.3.2003, BStBl I 2003, 240) ist nicht die hebeberechtigte Gemeinde, sondern das Finanzamt zuständig.
  2. Die Zuständigkeitsregelung in Rd. 15 des Sanierungserlasses betrifft ausschließlich die Stundung und den Erlass nach §§ 222, 227 AO, nicht aber die abweichende Steuerfestsetzung gem. §§ 163, 184 AO.
  3. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanierungserlasses bestehen nicht (Anschluss an BFH-Urteil vom 14.7.2010, X R 34/08, BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916).
 

Normenkette

AO § 163 Abs. 1, § 184 Abs. 2, § 227; EStG § 3 Nr. 66

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.04.2012; Aktenzeichen I R 24/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2003 nach § 163 AO im Hinblick auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen vom 27.3.2003 (IV A 6-S 2140-8/03 BStBl I 2003, 240; im Folgenden: Sanierungserlass) abweichend festzusetzen.

Bereits mit Einreichung der Steuererklärungen für 2003 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 11.1.2005 eine abweichende Festsetzung von Steuern nach § 163 Abs. 1 AO sowie einen Erlass von Steuern nach §§ 222, 227 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen. Sie trug vor, in dem Gewerbeertrag 2003 von 2.062.100 EUR sei ein Sanierungsgewinn aus dem Erlass von Bankschulden in Höhe von 5.462.906 EUR enthalten. Zum Zwecke einer Sanierung hätten verschiedene Banken auf Forderungen verzichtet. Hierdurch seien die Voraussetzungen für e...

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