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FG Düsseldorf Urteil vom 13.10.2017 - 1 K 3395/15 U

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsveräußerung im Ganzen: Veräußerung des beweglichen Inventars eines Gastronomiebetriebs bei gleichzeitigem Neuabschluss des Mietvertrages – Hinzuerwerb weiterer Inventargegenstände von Dritten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch dann vor, wenn der Erwerber des beweglichen/unbeweglichen Inventars eines in gemieteten Räumen geführten Gastronomiebetriebs nicht in den zuvor bestehenden Mietvertrag über die Geschäftsräume eintritt, sondern das Mietverhältnis mit dem Eigentümer des Geschäftslokals zum Zweck der Fortführung des Gastronomiebetriebs neu begründet (entgegen Urteil des FG Düsseldorf vom 27. März 2015 5 K 2502/12 U, juris; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 04.02.2015 XI R 42/13, BStBl II 2015, 616).
  2. Der Hinzuerwerb weiterer Inventargegenstände von Dritten ist unschädlich, solange die vom Veräußerer erworbenen Gegenstände aus Sicht des Erwerbers ein hinreichendes Ganzes bilden und die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglichen.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1a, § 15 Abs. 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 19

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.08.2018; Aktenzeichen XI R 37/17)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen erfüllt sind.

Der Kläger heißt lt. Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland und lt. Meldebestätigung der Stadt E „Vorname R” Nachname S” ; geb. in J, damaliges Jugoslawien (Bl. 67 f. d.A.).

Der Kläger übernahm im Frühjahr 2015 in M-Stadt „ den Gastronomiebetrieb ...” in der M-Straße, M-Stadt vom vorherigen Betreiber C. Dieser betrieb den Gastronomiebetrieb seit dem 1. Juli 2012 (vgl. Mietvertrag Bl. 22 ff. d.A.), der Gastronomiebetrieb „ ...

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