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FG Düsseldorf Urteil vom 13.07.2017 - 9 K 1804/16 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die (Teil-)Übernahme der Pensionsverpflichtung einer GmbH gegenüber ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als Kaufpreis für die Übertragung ihres werthaltigen Betriebsvermögens auf eine andere Kapitalgesellschaft führt nicht zum Zufluss des Rentenbarwerts der Ansprüche auf die künftigen Pensionszahlungen als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung, wenn dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht auf Ablösung der Pensionsverpflichtung durch eine Kapitalzahlung zusteht (vgl. BFH-Urteil vom 18.8.2016 VI R 18/13, BFH/NV 2017, 91).
  2. Der Umstand, dass die GmbH der bei ihr verbliebenen Rest-Pensionsverpflichtung nicht mehr nachkommen konnte, da sie von den Beteiligten bewusst ihrer Ertragskraft beraubt war, begründet keinen Teilverzicht auf die Pensionsforderung.

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.05.2018; Aktenzeichen X R 42/17)

BFH (Urteil vom 15.05.2018; Aktenzeichen X R 42/17)

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihrer am 22.6.2016 erhobenen Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2012 durch den (geänderten) Bescheid vom 25.2.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.5.2016. Streitig ist, ob die „Übertragung” einer Pensionszusage zu einem zu besteuernden Zufluss von Einnahmen geführt hat.

Der Kläger war Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH (inzwischen umfirmiert in: B GmbH). Minderheitsgesellschafter war sein Sohn C, der bis zum 13.6.2012 auch (Mit-) Geschäftsführer war. Nach Vollendung seines 65. Lebensjahres (25.8.2006) zahlte ihm die GmbH Versorgungsbezüge auf Grund einer ursprünglich am 1.6.1987 gegebenen Pensio...

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