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FG Düsseldorf Urteil vom 13.06.2001 - 2 K 1235/98 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Atypisch stille Unterbeteiligung an GmbH-Anteil

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei atypisch stiller Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil kann die Zurechnung des Gewinns aus Anteilsveräußerung nicht Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Einkünftefeststellung sein, weil die Unterbeteiligten infolge der sog. Bruchteilsbetrachtung den Besteuerungstatbestand jeweils eigenständig verwirklichen.
  2. Die atypisch stille Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil führt nur bezüglich der Gewinnanteile zu Einkünften aus Kapitalvermögen, während der Veräußerungserlös allein bei Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze von 25% einkommensteuerpflichtig sein kann.
  3. Im Umfang der atypisch stillen Unterbeteiligung sind bei dem Hauptbeteiligten Erlösanteile aus der Veräußerung des GmbH-Anteils entweder nicht zuzurechnen oder entsprechende Veräußerungskosten zu berücksichtigen.
  4. Zur Frage des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten bei Einräumung einer nicht wesentlichen atypisch stillen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil an den Ehegatten des Hauptbeteiligten.
 

Normenkette

AO §§ 42, 179 Abs. 2 S. 3; EStG § 17 Abs. 1 Sätze 1, 4, § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 7, Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.05.2005; Aktenzeichen VIII R 34/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die zutreffende einkommensteuerrechtliche Behandlung eines Erlöses für die Veräußerung von GmbH-Anteilen, der an einen Unterbeteiligten weitergereicht wurde.

Der Kläger war im Streitjahr 1990 als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater selbstständig, die Klägerin als selbstständige Kauffrau gewerblich tätig.

Mit Vertrag vom 23.06.1987 erwarb der Kläger von der damaligen Inhaberin A sämtliche GmbH-Anteile an der 1981 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründeten „ A GmbH Bauunternehmung” zum Kaufpreis von 1...

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