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FG Düsseldorf Urteil vom 09.11.2007 - 18 K 1580/06 Kg

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tatbestandswirkung ausländerrechtlicher Verwaltungsakte für das Kindergeldrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG berechtigt nicht zum Kindergeldbezug, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG vorliegen.
  2. Das ausdrückliche Zubilligen des Aufenthaltsrechts durch Verwaltungsakt ist Voraussetzung für den Kindergeldanspruch (Tatbestandswirkung ausländerrechtlicher Verwaltungsakte).
  3. Ein ggf. bestehender Anspruch auf einen „besseren” Aufenthaltstitel kann der Entscheidung der Familienkasse nicht zugrunde gelegt werden.
  4. Bei einem Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts kann die Versagung des Kindergelds nicht zu einer Grundrechtsverletzung führen, da eine andere Entscheidung nur einen internen Zahlungsausgleich zwischen verschiedenen Behörden auslösen würde und nach dem AufenthG auch für die zukunftsgerichtete Prognoseentscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung eines besseren Aufenthaltstitels unerheblich ist.
 

Normenkette

EStG i.d.F. d. AuslAnsprG § 52 Abs. 61a S. 2; EStG i.d.F. d. AuslAnsprG § 62 Abs. 2; EStG i.d.F. d. AuslAnsprG § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. B; EStG a.F. § 62 Abs. 2; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 5, § 28 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2005, 2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.04.2010; Aktenzeichen III R 1/08)

 

Tatbestand

Im November 2000 reiste die damals 18-jährige Klägerin, eine jugoslawische Staatsbürgerin vom Volk der Roma, ohne Visum, ohne Aufenthaltsgenehmigung und nach eigenem Bekunden ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland ein, um zu ihrem damals 16-jährigen Verlobten „A” einem jugoslawischen Staatsbürger, zu ziehen, der im Haushalt seiner Eltern und Geschwister lebte. E...

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