vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Pensionsrückstellung; Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Eindeutigkeitsgebot – Reichweite des Tatbestandsmerkmals ”und soweit“ in § 6a Abs. 1 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Verstößt eine Pensionszusage hinsichtlich der Möglichkeit des Bezugs der Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres gegen das Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG, schließt dies auch eine Rückstellungsbildung in Teilhöhe unter Berücksichtigung des in der Pensionszusage festgeschriebenen Regelpensionsalters (hier: das 65. Lebensjahr) als Bezugsbeginn sowie einer an die Regelungen für den Bezug der Altersrente anknüpfenden Zusage einer Hinterbliebenenrente aus.
2. Der mit dem Jahressteuergesetz 1997 in die gesetzliche Regelung des § 6a Abs. 1 EStG eingefügte Satzteil "und soweit" rechtfertigt keine Auslegung der Vorschrift in der Weise, dass die dem Eindeutigkeitsgebot unterliegenden Einzelmerkmale (Art, Form, Voraussetzungen und Höhe) nur zum Teil erfüllt werden müssten und eine Rückstellung dann "insoweit" zu bilden wäre.
Normenkette
EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3; KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2; GewStG § 7 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin betreibt seit ihrer Gründung in 1984 den Bereich Haustechnik. Alleinige Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer waren in der Zeit vom 01.01.1985 bis zum 11.01.2010 die Herren Z (geb. 03.02.1951) und Herr Y (geb. 11.09.1953).
Im Anschluss an einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss über die Gewährung einer Pensionszusage vom 12.11.1984 wurden beiden Geschäftsführern am 01.11.1985 inhaltsgleiche Pensionszusagen erteilt. Danach sollte die Altersrente bei Ausscheiden aus der Firma mit Erreichen der Altersgren...