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FG Düsseldorf Urteil vom 09.02.2006 - 16 K 3167/04 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abhängigkeit vom Fortbestehen des Dienstverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ist das Bestehen des Dienstverhältnisses zum Arbeitgeber notwendige Voraussetzung für den Erwerb von Wandelschuldverschreibungen, die den Arbeitnehmer zum späteren verbilligten Aktienbezug berechtigen, sind die hieraus erwachsenden geldwerten Vorteile durch das Dienstverhältnis veranlasst.
  2. Die berufliche Veranlassung hängt nicht davon ab, ob das Fortbestehen des Dienstverhältnisses Voraussetzung für die verbilligte Übertragung der Aktien ist (sog. Verfallklausel), wenn dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen rückwirkend abgegolten werden.
  3. Bei nur mit Zustimmung des Arbeitgebers veräußerbaren und damit nicht handelbaren Wandelschuldverschreibungen fließt der geldwerte Vorteil erst mit deren Veräußerung bzw. mit dem Erwerb der Aktien nach Ausübung des Wandlungsrechts zu (sog. Endbesteuerung).
 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 38a Abs. 1 S. 3

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.12.2006; Aktenzeichen VI B 24/06)

 

Tatbestand

Besteuerungsverfahren betreffend die Klägerin:

Die Klägerin war vom 1.2.1989 bis 31.12.2000 Mitarbeiterin der T- AG und ist seitdem Mitarbeiterin einer Tochtergesellschaft der T- AG. Die T- AG legte mit Wirkung zum 19.8.1994 das „T-Mitarbeiter-Beteiligungs-Programm Wandelschuldverschreibung 1994/2004” (MBP) auf, bei dem die Volksbank V-Stadt e.G. (VoBa) als Treuhänderin, Wandlungsstelle und Zahlstelle eingeschaltet war. Die Klägerin erwarb im Rahmen des MBP unter Inanspruchnahme eines zins- und laufzeitkongruenten T-Mitarbeiterdarlehens als Treugeberin Namens-Wandelschuldverschreibungen 1994/2004 der T- AG (WSV) im Gesamtnennbetrag von 6.000 DM (120 Stück von je 50 DM, die später in 1.200 St...

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