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FG Düsseldorf Urteil vom 07.06.2017 - 10 K 2219/14 AO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzungsfrist für Zinsen nach § 233a AO: Hemmung nach § 171 Abs. 10 Satz AO aufgrund der Bindungswirkung des Steuerbescheids als Grundlagenbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wenngleich Steuerbescheid und Zinsbescheid gemäß § 233a AO zueinander im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid stehen, wird die zweijährige Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für Folgebescheide nach § 171 Abs. 10 Satz AO durch die an die Änderbarkeit der Steuerfestsetzung anknüpfende spezielle Hemmungsregelung in § 239 Abs. 1 Satz 3 AO verdrängt.
  2. Die spezielle Hemmungsregelung in § 239 Abs. 1 Satz 3 AO betrifft nicht nur den Umfang der Ablaufhemmung für die Zinsfestsetzung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 14. Juli 2008 VIII B 176/07, BStBl II 2009, 117), sondern auch die Dauer der Hemmung.
 

Normenkette

AO §§ 47, 169 Abs. 1 S. 1, § 171 Abs. 10 S. 1, § 233a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, § 239 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1, S. 3

 

Streitjahr(e)

1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.01.2019; Aktenzeichen X R 30/17)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob der Beklagte Zinsen zur Einkommensteuer nach § 233a der Abgabenordnung (AO) für die Jahre 1995 bis 2000 durch Bescheide vom 10. Februar 2012 zutreffend festgesetzt hat.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für die Streitjahre (1995 bis 2000) gegenüber dem Kläger zu 1. und seiner am 24. Februar 2013 verstorbenen Ehefrau A, deren Erben die Kläger zu 1. und 2. sind, zuletzt durch Bescheide vom 19. Juli 2010 neu fest. Der Kläger zu 1. und A legten dagegen Einspruch ein, den der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2011 hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1999 als unbegründet zurückwies. Den Einspruch gegen den Änderungsbescheid für das Jahr 2000 nahmen die Kläger durch Schreiben vom 5. November 2013 zu...

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