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FG des Saarlandes Urteil vom 20.08.2002 - 2 K 64/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei nur kalkulatorischer Ermittlung der Umsätze. Schätzungsrahmen. Einkommensteuer 1991 bis 1993. Umsatzsteuer 1991 bis 1993. Gewerbesteuermessbetrag 1992 und 1993

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kommt ein Steuerpflichtiger seiner Verpflichtung, Aufzeichnungen über die Höhe seiner Betriebseinnahmen zu führen, nicht nach, sondern ermittelt er die Einnahmen lediglich kalkulatorisch durch Anwendung von Rohgewinnaufschlagsätzen auf den Wareneinsatz, so hat das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.

2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, die Schätzung an den Rohgewinnaufschlagsätzen der amtlichen Richtsatzsammlung zu orientieren, wenn die Besonderheiten des Einzelfalles dabei in ausreichendem Maße berücksichtigt werden.

 

Normenkette

UStG 1991 § 22 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1993 § 22 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 146 Abs. 1 S. 2, §§ 158, 162 Abs. 2 S. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die vom Beklagten nach einer Außenprüfung vorgenommenen Hinzuschätzungen rechtmäßig sind.

Die Klägerin betrieb von Januar 1986 bis Dezember 1991 in H. und vom September 1991 bis Anfang April 1999 in E. eine Gaststätte. Die Gewinnermittlung erfolgte durch Einnahmen-Überschussrechnung. Für die Streitjahre wurden die Veranlagung zur Einkommensteuer und die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages sowie die Umsatzsteuerfestsetzung gemäß den von ihr eingereichten Steuererklärungen vorgenommen.

Eine vom Beklagten in den Jahren 1996 und 1997 für die Streitjahre durchgeführte Außenprüfung ergab, dass die Klägerin keine Aufzeichnungen über die Betriebseinnahmen vorgenommen, sondern lediglich den Wareneingang aufgezeichnet hatte. Die vo...

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