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FG des Saarlandes Urteil vom 01.06.2011 - 2 K 1127/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrieb einer Kampfsportschule (Wing Tsun) nicht umsatzsteuerbefreit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer von den meisten Schülern aus rein privaten Gründen und zur Freizeitgestaltung besuchten Kampfsportschule (Wing Tsun) handelt es sich auch dann nicht um eine nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfreite berufsbildende Einrichtung, wenn einige Kursteilnehmer die Ausbildung zu einem Wing-Tsun-Lehrer anstreben, um später ebenfalls in einer Wing-Tsun-Schule unterrichtend tätig zu sein, und die Kursangebote von anderen Berufsgruppen wie Polizisten oder Soldaten für deren ausgeübten Beruf genutzt werden.

2. Über die Frage, ob eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 21 UStG vorliegt, hat die Finanzbehörde zu entscheiden; sie ist insoweit nicht an eine Bescheinigung der zuständigen Kultusbehörde gebunden.

3. Berufsbildende Einrichtungen sind Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen. Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Für die Entscheidung, ob die Schule bzw. die andere Einrichtung allgemein bildenden oder berufsbildenden Charakter hat, kommt es nicht auf die Ziele der Personen an, welche die Einrichtung besuchen.

 

Normenkette

UStG 1999 § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.05.2013; Aktenzeichen XI R 35/11)

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt eine Schule für „Wing-Tsun”-Kampftechniken in …. Er streitet mit dem Beklagten um die Steuerfreiheit der im Rahmen der Wing-Tsun-Sch...

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