Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung (nachträglicher) Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Einkommensteuer 1994 und 1995
Leitsatz (amtlich)
Entgegen der Rechtsprechung des BFH können nachträgliche Schuldzinsen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein.
Normenkette
EStG §§ 9, 20
Tenor
1. Die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 werden teilweise aufgehoben. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus Kapitalvermögen von 24.502 DM (1994) und 23.557 DM (1995) neu zu berechnen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 1994 und 1995 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Mit ihrer Klage wenden sie sich gegen die zeitliche Festlegung eines Auflösungsverlustes auf das Jahr 1980 sowie die Nichtanerkennung von nachträglichen Schuldzinsen als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. nichtselbstständiger Arbeit.
Der Kläger war neben weiteren Personen Gesellschafter der A. GmbH – GmbH– mit Sitz in Z. Er war auch Geschäftsführer der GmbH. Der Anteil des Klägers am Stammkapital betrug 40 v.H. Über das Vermögen der GmbH wurde im Jahr 1980 das Konkursverfahren eröffnet, welches im Jahr 1997 nach Abhaltung des Schlusstermins aufgehoben wurde. Die GmbH hatte diverse Kredite in Anspruch genommen, für die der Kläger seinerseits als Bürge haftete. Die kreditgebenden Banken nahmen den Kläger aus diesen Bürgschaften in Anspruch, wobei die geschuldeten Beträge von insgesamt 707.444 DM durch Kreditaufnahme sowie aus dem Erlös des Verkaufs eines Grundstücks zum Preis von 490.000 DM aufge...