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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 27.01.1999 - 2 K 1597/97 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Anerkennung eines zwischen nahen Angehörigen abgeschlossenen Mietverhältnisses bei unüblicher Betriebskostenvereinbarung. Einkommensteuer 1994

 

Leitsatz (amtlich)

Enthält der zwischen nahen Angehörigen abgeschlossene Mietvertrag widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Betriebskostenvereinbarung, die erheblich von dem zwischen fremden Dritten Üblichen abweicht, weil sie lediglich eine Beteiligung an den Heizkosten vorsieht, so dass die übrigen in nicht zu vernachlässigender Höhe anfallenden Nebenkosten nicht abgerechnet werden und zudem das Vereinbarte tatsächlich nicht umgesetzt wird, ist das Mietverhältnis auch dann steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn das im selben Haus mit Dritten abgeschlossene Mietverhältnis in Vereinbarung und Durchführung ähnliche Mängel aufweist.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.06.2002; Aktenzeichen IX R 68/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer eines Hauses in O. Im Jahre 1993 und im Streitjahr wurde das Gebäude zu einem Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen ausgebaut, indem die ursprüngliche Dachkonstruktion abgetragen wurde und ein Obergeschoss sowie ein Dachgeschoss neu errichtet wurden. Das Erdgeschoss blieb im Wesentlichen unverändert. Die Herstellungskosten für die Schaffung der Obergeschoss- und der Dachgeschosswohnung beliefen sich auf insgesamt 709.176,00 DM. Die Wohnung im Obergeschoss vermietete der Kläger ab 01.01.1995 an seine Mutter, Frau Erika S, und deren Lebensgefährten, Herrn Otto S. Bei Abschluss des (schriftlichen) Mietvertrags bedienten sich die Vertragsparteien eines Formulars. Bei dem betreffenden Formulartyp befinden sich am Rand der Z...

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