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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 11.12.2002 - 1 K 598/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG

Leitsatz (redaktionell)

Die Vermittlung im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie und des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG umfasst Handlungen, die darauf gerichtet sind, einen Kreditvertrag zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber zustande zu bringen. Es ist nicht erforderlich, dass zwischen dem Vermittler und einer oder beiden Parteien des späteren Kreditvertrages ein Maklervertrag zustande kommt. Es genügt, wenn der Kreditsuchende einem bestimmten Kreditgeber zugeführt und ihm der Vertragsabschluss erleichtert wird.

Normenkette

UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1; BGB § 652

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.10.2003; Aktenzeichen V R 5/03)

Tenor

Unter Änderung der Bescheide vom 10. Dezember 1999 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2001 wird die Umsatzsteuer 1994 auf 222,01 DM / 113,51 EUR, die Umsatzsteuer 1995 auf 3.522,93 DM / 1.801,24 EUR und die Umsatzsteuer 1996 auf 2.296,93 DM / 1.174,40 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Umsatzsteuerfreiheit von Provisionen für die Tätigkeit eines selbständigen Kreditvermittlers.

Der Kläger, der zuvor 17 Jahre in der Kreditabteilung einer Bank beschäftigt gewesen war, schloss Ende 1993 mit der Firma X… einen Repräsentantenvertrag, wonach es ihm als selbständigem Handelsvertreter oblag, im Namen der Firma X… Finanzierungen für deren Kunden vorzubereiten. Hierfür erhielt er von der Firma X… die notwendigen Informationen, anhand derer er sodann einen Finanzierungsplan aufstellte. Dieser umfasste unter anderem die Höhe und die Laufzeit der Finanzierung, d...

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