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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 11.12.2002 - 1 K 598/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vermittlung im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie und des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG umfasst Handlungen, die darauf gerichtet sind, einen Kreditvertrag zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber zustande zu bringen. Es ist nicht erforderlich, dass zwischen dem Vermittler und einer oder beiden Parteien des späteren Kreditvertrages ein Maklervertrag zustande kommt. Es genügt, wenn der Kreditsuchende einem bestimmten Kreditgeber zugeführt und ihm der Vertragsabschluss erleichtert wird.

 

Normenkette

UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1; BGB § 652

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.10.2003; Aktenzeichen V R 5/03)

 

Tenor

Unter Änderung der Bescheide vom 10. Dezember 1999 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2001 wird die Umsatzsteuer 1994 auf 222,01 DM / 113,51 EUR, die Umsatzsteuer 1995 auf 3.522,93 DM / 1.801,24 EUR und die Umsatzsteuer 1996 auf 2.296,93 DM / 1.174,40 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Umsatzsteuerfreiheit von Provisionen für die Tätigkeit eines selbständigen Kreditvermittlers.

Der Kläger, der zuvor 17 Jahre in der Kreditabteilung einer Bank beschäftigt gewesen war, schloss Ende 1993 mit der Firma X… einen Repräsentantenvertrag, wonach es ihm als selbständigem Handelsvertreter oblag, im Namen der Firma X… Finanzierungen für deren Kunden vorzubereiten. Hierfür erhielt er von der Firma X… die notwendigen Informationen, anhand derer er sodann einen Finanzierungsplan aufstellte. Dieser umfasste unter anderem die Höhe und die Laufzeit der Finanzierung, die Möglichkeit, Zwischentilgungen vorzunehmen, den Eigenkapitaleinsatz, die Zinsbindungen und die Tilgungspläne. Bei der Planung zeigte der Kläger unterschiedliche „Szenarien” auf, je nach dem wie die einzelnen Faktoren gewichtet würden. Dem Kläger stand die für derartige Berechnungen erforderliche Software zur Verfügung. Sodann wählte er aus der Angebotspalette der Banken die gemessen an den Vorstellungen der Kunden optimale Finanzierung aus. Die Kreditverträge kamen zwischen den Kunden und der Bank direkt zustande, wobei die Banken die Verträge in der Regel anhand der Vorarbeiten des Klägers entwarfen und ihm die Entwürfe in sein Büro übersandten, wo sie von den Kunden unterschrieben wurden. Die Provisionen für die Kreditvermittlungen zahlten die Banken zunächst an die Firma X…, von der der Kläger ein monatliches Provisionsfixum bezog. Zum Teil erhielt der Kläger von der Firma X… auch erfolgsabhängige Provisionen. In seinen Steuererklärungen behandelte der Kläger die Provisionen als steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. a Umsatzsteuergesetz – UStG –.

Bei einer im Jahre 1999 bei dem Kläger durchgeführten Betriebsprüfung vertraten die Prüfer unter Bezugnahme auf Abschnitt 57 Abs. 8 Umsatzsteuerrichtlinie – UStR – und das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 26. Januar 1995 (V R 9/93, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 1995, 427) die Auffassung, bei den Provisionen handele es sich um steuerpflichtige sonstige Leistungen. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung sei es erforderlich, dass der Kläger im eigenen Namen als Kreditvermittler auftrete. Daraufhin änderte das seinerzeit für den Kläger zuständig gewesene Finanzamt L.… am 10. Dezember 1999 die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1996 entsprechend.

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2000, der beim Finanzamt L.… am 11. Februar 2000 einging, zeigte der Prozessbevollmächtigte die Vertretung des Klägers an und begründete den Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1996. Nachdem ihn das Finanzamt L.… darauf hingewiesen hatte, dass sein Einspruch wegen Fristablaufs unzulässig sei, beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trug vor, seine frühere Bevollmächtigte, die Y… Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., habe bereits am 21. Dezember 1999 Einsprüche bei dem Finanzamt L.… eingelegt. Die Geschäftsführerin der Y… Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., die Steuerberaterin A.…, habe das Einspruchsschreiben zusammen mit einem Stundungsantrag, der unstreitig am 27. Dezember 1999 bei dem Finanzamt L.… eingegangen sei, am 21. Dezember 1999 an das Finanzamt L.… abgeschickt. Zur Glaubhaftmachung legte der Kläger die Aktenausfertigung des Einspruchsschreibens vom 21. Dezember 1999, auf der sich ein Stempel der Y… Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. befindet, sowie eine Kopie des Postausgangsbuchs der Y… Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. vor. Daraus ergab sich, dass die Y… Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. am 21. Dezember 1999 einen Brief an das Finanzamt L.… abgesandt hatte. Schließlich legte der Kläger eine eidesstattliche Versicherung der Steuerberaterin A.… vor, in der diese erklärte, der Kläger sei ihr einziger Mandant bei dem Finanzamt L.…

Mit der Einspruchsentschei...

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