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FG Bremen Urteil vom 19.09.2002 - 4 K 112/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsaufgabe wegen Fortfalls der Betriebsaufspaltung in Folge der Einräumung einer Mehrheitsbeteiligung an der Betriebs-GmbH gegenüber einem Dritten. Einkommensteuer 1993

 

Leitsatz (redaktionell)

Verzichten die Gesellschafter einer Betriebs-GmbH gegen Entgelt auf die Ausübung eigener Bezugsrechte, so dass einem Dritten eine Mehrheitsbeteiligung an der Betriebs-GmbH eingeräumt wird, die vom Einzelunternehmer des bisherigen Besitzunternehmens treuhänderisch gehalten wird, gehört das für die Einräumung der Mehrheitsbeteiligung gezahlte Entgelt zu dem wegen des Übergangs der Mehrheitsbeteiligung und der daraus folgenden Beendigung der Betriebsaufspaltung entstehenden, tarifbegünstigten Betriebsaufgabegewinn der Besitzgesellschaft.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3, §§ 15, 34 Abs. 1, 2 Nr. 1; BGB §§ 133, 157

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid vom … in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom … wird dahin geändert, dass der an den Kläger gezahlte Betrag in Höhe von 1.660 TDM als begünstigter Veräußerungsgewinn besteuert wird.

Die Neuberechnung wird dem Finanzamt übertragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die ertragsteuerliche Behandlung eines Entgelts, welches B. im Zuge der Übernahme der Mehrheitsbeteiligung an einer GmbH für den Verzicht auf die Ausübung eigener Bezugsrechte durch die Mitgesellschafter (den Kläger und seine Ehefrau) gezahlt hat.

Dem Rechtsstreit liegt der nachstehende Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Klä...

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