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FG Bremen Urteil vom 05.11.2003 - 2 K 526/02 (5), 2 K 526/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuererstattungsanspruch bei Verzicht auf die Steuerbefreiung für in einem EU-Mitgliedstaat ausgeführte Vermietungsumsätze. Umsatzsteuer 1997 und 1998

Leitsatz (redaktionell)

Verzichtet ein inländischer Unternehmer im Rahmen der Vermietung von in den Niederlanden gelegenen Bürogebäuden auf die Umsatzsteuerfreiheit, besteht ein Anspruch auf Erstattung der Vorsteuern, die mit der Inanspruchnahme inländischer Dienstleistungen für die Errichtung der vermieteten Gebäude zusammenhängen (entgegen Abschn. 205 Abs. 1 UStR 2000).

Normenkette

UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG § 9 Abs. 2; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 3a; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 3; EWGRL 388/77 Art. 13c; UStR 2000 Abschn. 205 Abs. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.05.2004; Aktenzeichen V R 73/03)

Tenor

Die Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 vom 26. Februar 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2002 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 1997 unter Berücksichtigung von zu erstattenden Vorsteuern in Höhe von DM 68.404,40 und die Umsatzsteuer 1998 unter Berücksichtigung von zu erstattenden Vorsteuern in Höhe von DM 11.460,90 festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt den Abzug von Vorsteuern im Zusammenhang mit in den Niederlanden belege...

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      Leitsatz Führt ein Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet Vermietungsumsätze aus, für die er im Belegenheitsstaat auf die Steuerbefreiung verzichtet, sind die inländischen Vorsteuern abzugsfähig, weil sie mit steuerpflichtigen Umsätzen zusammenhängen. ...

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