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FG Berlin Urteil vom 26.05.1998 - 8 K 8591/97

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die mit ihrem Ehemann in Berlin wohnhafte Klägerin war im Streitjahr als Beamtin in einem Bundesministerium in Bonn tätig.

Ihr Arbeitsverhältnis in Bonn hatte sie am 1. März 1994 aufgenommen. Der Dienstort soll im Zuge des Regierungsumzuges nach Berlin verlegt werden. Am 12. April 1994 bezog sie in Bonn eine Zweitwohnung.

Für die Zweitwohnung wendete die Klägerin im Streitjahr 7.200,00 DM auf. Von ihrem Arbeitgeber erhielt sie im Streitjahr Trennungsgeld i.H. von 10.380,15 DM für die Unterkunft und etwaigen Verpflegungsmehraufwand. Davon wurden im Streitjahr 6.564,30 DM versteuert. Die Differenz beruht zum einen darauf, daß der Arbeitgeber das Trennungsgeld für die Unterkunftskosten Januar und Februar 1996 steuerfrei belassen und im übrigen die Versteuerung erst mit einer zeitlichen Verzögerung von mindestens drei Monaten nach Auszahlung vorgenommen hat. Auf die Bescheinigung des Arbeitgebers vom 18. Mai 1998 (Bl. 46 Streitakte) wird Bezug genommen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 machte die Klägerin im Zuge der doppelten Haushaltsführung nur Aufwendungen im. Zusammenhang für Heimfahrten i.H. von 1.995,00 DM geltend.

Mit Bescheid vom 2. April 1997 veranlagte der Beklagte die Kläger erklärungsgemäß.

Dagegen richteten sich die Kläger mit ihrem am 9. April 1997 eingegangenen Einspruch, mit dem sie vortrugen, mit dem angefochtenen Bescheid sei auch von der Klägerin erhaltenes Trennungsgeld versteuert worden, was gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz –GG–) verstoße.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8. September 1997 zurück.

Mit der daraufhin am 10. Oktober 1...

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