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FG Berlin Urteil vom 14.06.2006 - 2 K 4129/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Vorsteueranspruch im Billigkeitswege bei Empfang einer sog. Nichtleistung

Leitsatz (redaktionell)

Einem Steuerpflichtigen, der unverschuldet eine so genannte Nichtleistung empfangen hat und der seinen zivilrechtlichen Regressanspruch nicht erfolgreich geltend machen kann, kann der Vorsteueranspruch nicht im Billigkeitsweg belassen werden.

Normenkette

AO § 163

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.12.2008; Aktenzeichen XI R 57/06)

BFH (Urteil vom 10.12.2008; Aktenzeichen XI R 57/06)

Tatbestand

Die Klägerin war im Streitjahr im Leasinggeschäft tätig, u. a. auch im Baubereich.

In diesem Zusammenhang kaufte die Klägerin von der Firma K Leasinggüter und verleaste diese an die B-GmbH in xxx. Von der Klägerin unbemerkt wurden mehrere Leasinggüter doppelt, d. h. dasselbe Wirtschaftsgut in mehreren Verträgen, zum Gegenstand der Vereinbarungen gemacht. Die der Klägerin in Rechnung gestellte Vorsteuer aus den ihr im Zusammenhang mit bereits früher gelieferten und berechneten Wirtschaftsgütern (im Folgenden: Scheinverträge) in Rechnung gestellten Lieferungen beträgt zusammengefasst 326.850,00 DM. Die Klägerin machte diese Vorsteuer im Rahmen ihrer Umsatzsteuerveranlagungen geltend und meldete andererseits die im Zusammenhang mit den Scheinverträgen an die B-GmbH in Rechnung gestellten Nettobeträge als steuerpflichtige Umsätze an, soweit sie von der B-GmbH gezahlt wurden. Im Ergebnis zahlte die B-GmbH der Klägerin auf die laufenden Leasingraten Vorsteuer in Höhe von 21.436,35 DM. Wegen der Beträge im Einzelnen nimmt das Gericht auf Bl. 121 f. der Umsatzsteuerakte 1996 bis 1997 -UStA I- Bezug.

K meldete die Umsatzsteuer aus den an die Klägerin gerichteten Scheinrechnungen im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung an. Gleichzeitig machte er jedoch auch die Vo...

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