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FG Berlin Urteil vom 14.06.2006 - 2 K 4129/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Vorsteueranspruch im Billigkeitswege bei Empfang einer sog. Nichtleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

Einem Steuerpflichtigen, der unverschuldet eine so genannte Nichtleistung empfangen hat und der seinen zivilrechtlichen Regressanspruch nicht erfolgreich geltend machen kann, kann der Vorsteueranspruch nicht im Billigkeitsweg belassen werden.

 

Normenkette

AO § 163

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.12.2008; Aktenzeichen XI R 57/06)

BFH (Urteil vom 10.12.2008; Aktenzeichen XI R 57/06)

 

Tatbestand

Die Klägerin war im Streitjahr im Leasinggeschäft tätig, u. a. auch im Baubereich.

In diesem Zusammenhang kaufte die Klägerin von der Firma K Leasinggüter und verleaste diese an die B-GmbH in xxx. Von der Klägerin unbemerkt wurden mehrere Leasinggüter doppelt, d. h. dasselbe Wirtschaftsgut in mehreren Verträgen, zum Gegenstand der Vereinbarungen gemacht. Die der Klägerin in Rechnung gestellte Vorsteuer aus den ihr im Zusammenhang mit bereits früher gelieferten und berechneten Wirtschaftsgütern (im Folgenden: Scheinverträge) in Rechnung gestellten Lieferungen beträgt zusammengefasst 326.850,00 DM. Die Klägerin machte diese Vorsteuer im Rahmen ihrer Umsatzsteuerveranlagungen geltend und meldete andererseits die im Zusammenhang mit den Scheinverträgen an die B-GmbH in Rechnung gestellten Nettobeträge als steuerpflichtige Umsätze an, soweit sie von der B-GmbH gezahlt wurden. Im Ergebnis zahlte die B-GmbH der Klägerin auf die laufenden Leasingraten Vorsteuer in Höhe von 21.436,35 DM. Wegen der Beträge im Einzelnen nimmt das Gericht auf Bl. 121 f. der Umsatzsteuerakte 1996 bis 1997 -UStA I- Bezug.

K meldete die Umsatzsteuer aus den an die Klägerin gerichteten Scheinrechnungen im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung an. Gleichzeitig machte er jedoch auch die Vorsteuer auf die entsprechenden Scheinlieferungen aus Rechnungen der Firma -L- (= umsatzsteuerlicher Organträger der B-GmbH) als Vorsteuer geltend, sodass aus diesen Geschäften keine oder jedenfalls keine wesentlichen Zahllasten resultierten. Das für K zuständige Finanzamt hielt nach Aufdeckung der Scheingeschäfte an den angemeldeten Umsätzen fest (nunmehr als Bemessungsgrundlage für eine Haftung nach § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz -UStG- a. F.) und versagte den Abzug der Vorsteuern aus den Rechnungen des L. Die dadurch entstehenden Umsatzsteuernachzahlungen konnten bisher nicht beigetrieben werden. Das Gericht nimmt auf die Stellungnahmen des Finanzamts xxx - Steuerfahndungsstelle -Steufa xxx- vom 11. Dezember 2001 (Bl. 49 Streitakte 2 K 5391/03) und 9. März 2004 (Bl. 95 Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakte) Bezug.

Die B-GmbH machte aus den ihr erteilten Rechnungen der Klägerin insgesamt Vorsteuer in Höhe von 26.129,34 DM geltend. Das Gericht nimmt auf die Stellungnahme der Steufa xxx vom 11. Dezember 2001 (Bl. 48 Streitakte 2 K 539 1/03) Bezug.

Die Umsatzsteuer 1997 für die Klägerin war zunächst aufgrund der am 9. September 1998 beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuererklärung 1997 festgesetzt.

Im Februar 2001 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch, in deren Verlauf der Prüfer Kenntnis von den Ermittlungen der Steufa xxx erhielt, nach denen ein Teil der von der Klägerin abgerechneten Leasinggeschäfte ohne entsprechenden wirtschaftlichen Hintergrund waren. Dem folgend vertrat der Prüfer die Auffassung, dass im Streitjahr ein Vorsteuerabzug in Höhe von 326.850,00 DM zu versagen sei und die Klägerin für die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG a. F. hafte. Er bezifferte den Haftungsbetrag auf insgesamt 317.762,42 DM. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht auf Tz. 1, 2.4 und 6.3 des Umsatzsteuer-Sonderprüfungsberichts vom 23. Februar 2001 (Bl. 20 ff. Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakte) Bezug.

Dem folgend setzte der Beklagte mit Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 14. Mai 2001 die Umsatzsteuer 1997 auf 711.994,00 DM fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 13. Juni 2001 unter dem Aktenzeichen 7 K 7243/01 Sprungklage, der der Beklagte nicht zustimmte, sodass die Klage als Einspruch an den Beklagten abgegeben wurde.

Während des Einspruchsverfahrens beantragte die Klägerin am 19. Oktober 2001, eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abgabenordnung -AO- vorzunehmen. Unter anderem beantragte sie, ihr die Vorsteuerbeträge für 1997 in Höhe von 326.850,00 DM zu belassen. Es sei unbillig, sie mit Vorsteuer zu belasten, die wirtschaftlich vom Endverbraucher zu tragen sei.

Auf diesen Antrag erließ der Beklagte mit Verfügung vom 21. Juni 2002 im Hinblick darauf, dass der eingetretene bzw. drohende Steuerschaden durch einen Vorsteuerabzug der B-GmbH teilweise abgewendet oder rückgängig gemacht werden konnte, von den nach § 14 Abs. 3 UStG a. F. angeforderten 317.762,42 DM insgesamt 265.503,74 DM (Bl. 124 e UStA I). Einen weitergehenden Erlass lehnte er jedoch ab.

Daraufhin wandte die Klägerin am 26. Juni 2002 ein, dass hinsichtlich des Vorsteuerabzugs so wie im Rahmen der Haftung nach ...

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