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FG Berlin Urteil vom 12.12.2000 - 7 K 7333/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Werbungskostenabzug bei neben der Vermietungsabsicht positiv feststellbarer Verkaufsabsicht einer Immobilie

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Erwerber eines mit einem Geschäftshaus bebauten Grundstücks kann Finanzierungskosten nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn im Zeitpunkt der Verausgabung feststeht, dass das Objekt vermietet werden soll. Liegen aber positive Anhaltspunkte dafür vor, dass er (auch) eine neben der Vermietungsabsicht mindestens gleichwertige Absicht hat, die Immobilie bei der nächstbesten Gelegenheit zu verkaufen, kann er sich nicht mehr überzeugend darauf berufen, dass er noch die Absicht zur Erzielung eines Totalgewinns durch langfristige Fremdvermietung habe.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.07.2004; Aktenzeichen IX R 56/01)

BFH (Urteil vom 14.07.2004; Aktenzeichen IX R 56/01)

 

Tatbestand

Der Kläger zu 1, Herr A., war zu Anfang der 90er Jahre mittels verschiedener Beteiligungen an Gesellschaften in der Baubranche tätig. Der Kläger zu 2, Herr B., war Rechtsanwalt und Steuerberater. Beide gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom Juni 1991 eine D. Gesellschaft bürgerlichen Rechts - nachfolgend: GbR -, an der sie sich mit jeweils 10.000,00 DM beteiligten. Die Geschäftsführung der GbR sollte beiden Klägern gemeinschaftlich zustehen. Der Gesellschaftszweck sollte laut Gesellschaftsvertrag darin liegen, das bei Gründung aufgrund Kaufvertrags vom 24. Juni 1991 für 1.000.000,00 DM erworbene Grundstück E-Straße in der Innenstadt von X-Stadt [bei Berlin] zu bebauen und anschließend zu vermieten. Das 2.551 qm große Grundstück war mit einem Altbau bebaut, der noch bis 1998 stehen blieb.

Nach Gründung der GbR ließen die Gesellschafter d...

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