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FG Berlin Urteil vom 12.12.2000 - 5 K 5192/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit von Stipendien i. S. des § 3 Nr. 44 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Maßgebend dafür, ob ein Stipendium zur Förderung der Forschung oder zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt wird, ist die subjektive Zweckbestimmung, d. h. der Wille und die Vorstellung des Stipendiengebers.

Die Grenze zwischen Stipendien, die ausschließlich der Forschung dienen, und solchen, die der Fortbildung dienen, kann fließend sein.

Anders als in § 3 Nr. 11 EStG stellt der Gesetzgeber in § 3 Nr. 44 Buchst. a EStG nicht darauf ab, dass durch das Stipendium „unmittelbar“ die Forschung gefördert wird. Die mittelbare Förderung reicht aus, um die Steuerfreiheit zu gewähren.

 

Normenkette

EStG § 3 Nrn. 44, 44 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.03.2003; Aktenzeichen IV R 15/01)

 

Tatbestand

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 1995 Honorare in Höhe von 5.600,00 DM aus ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit als Germanistin. Daneben erhielt sie ein Stipendium nebst einer Pauschale für Sachmittel / Reisekosten in Höhe von insgesamt 22.900,00 DM, das im Rahmen des Förderprogramms Frauenforschung von der Senatsverwaltung ... zur Erstellung einer Studie zum Thema „...“ bewilligt wurde.

Der Beklagte sah lediglich die Sachmittelpauschale in Höhe von insgesamt 1.800,00 DM als steuerfrei an und erhöhte die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit um 21.100,00 DM. Die Einkommensteuer 1995 wurde mit Bescheid vom 18. Dezember 1997 auf 2.145,00 DM festgesetzt.

Der hiergegen gerichtete Einspruch führte insoweit zu einer Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1995, als von den Honorareinnahmen Betriebsausgaben pauschal mit einem Betrag von 1.200,00 DM abgezogen wurden und die tarifliche Einkommensteuer zur Steuerfreistellung des Existenzminimums ...

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