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FG Berlin Urteil vom 09.03.2000 - 4 K 4412/97

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abweichende Kindergeldbewilligungen verschiedener Dienststellen; Wohnsitz des studierenden Kindes

Leitsatz (amtlich)

Eine Kindergeldbewilligung der für den Stiefvater des Kindes zuständigen Dienststelle bindet nicht im Rechtsstreit des Kindesvaters mit dem für ihn zuständigen Arbeitsamt. (Rechtswidrige) Weisungen des Bundesamtes für Finanzen entfalten im finanzgerichtlichen Verfahren keine Wirkung.

Normenkette

EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2; EStG § 64 Abs. 3; AO § 8; AO § 9

Tatbestand

Die Beteiligten stritten darüber, ob das Kindergeld für die gemeinsame Tochter X dem Kl. (Vater) oder der Beigel. (Mutter), die voneinander geschieden sind, zusteht. X studiert seit 1992 in Y an der dortigen Universität. Seit dieser Zeit ist sie in Y mit erstem Wohnsitz gemeldet und bewohnt ein Zimmer in einer 3-Zimmer- Wohnung. Der Vater zahlte monatlich mindestens 850 DM Unterhalt, die nicht berufstätige Mutter zahlte insoweit nach ihrer Behauptung 650 DM. Kindergeld wurde für X an den Ehemann der Beigel. von dessen Dienststelle gezahlt. 1996 beantragte der Vater Zahlung des Kindergeldes an sich. Diesem Antrag entsprach das Arbeitsamt und unterrichtete die Dienststelle des Stiefvaters. Diese wandte sich an das BfF, das die Auffassung vertrat, X gehöre zum Haushalt der Mutter. Darin sah das Arbeitsamt eine bindende Weisung und stellte mit Bescheid vom 24. April 1997 die Kindergeldzahlung ein. Hiergegen wendet sich der Vater und begehrt weitere Zahlung an sich.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die angefochtenen Entscheidungen erweisen sich als rechtswidrig und verletzen den Kl. in seinen Rechten. Sie waren daher aufzuheben, so daß der Bekl. entsprechend seinem Bewilligungsbescheid vom 9. Juli 1996 auch über den März 1997 hinaus Kind...

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