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FG Berlin Urteil vom 08.12.2004 - 6 K 6562/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Zweck der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags ist der Gedanke, sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften, die ohne Rücksicht auf die Art ihrer Tätigkeit kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, Einzelpersonen insoweit gleichzustellen, als diese bei ebenfalls ausschließlicher Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes oder neben eigenem Grundbesitz eigenen Kapitalvermögens keiner Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Das Bedürfnis für eine solche Gleichstellung besteht jedoch insoweit nicht, als der verwaltete oder genutzte Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder einem Unternehmen dient, an dem ein Gesellschafter oder Genosse beteiligt ist.

Diese Ausnahme von der erweiterten Kürzungsmöglichkeit beruht darauf, dass in diesen Fällen ohnehin eine gewerbliche Nutzung des Grundbesitzes vorliegt, die auch dann eine Einbeziehung der Grundstückserträge in die Besteuerung des Gewerbeertrages nach sich ziehen würde, wenn Grundstückseigentümer nicht eine Gesellschaft, sondern eine Einzelperson wäre, die das Grundstück in ihrem eigenen Gewerbebetrieb dienstbar gemacht hätte. Da durch die erweiterten Kürzungen nur eine Gleichstellung der Gewerbebetriebes kraft Rechtsform mit Einzelunternehmen hinsichtlich von Grundstücksverwaltung und -nutzung erreicht, nicht aber eine Bevorzugung von Gesellschaften gegenüber Einzelpersonen geschaffen werden soll, stellt sich § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG als folgerichtige Ausnahme zu Satz 2 dar.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2-3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.2007; Aktenzeichen IV R 9/05)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über das Vorli...

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