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FG Berlin Urteil vom 05.10.2004 - 5 K 5038/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist, ist das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu beachten; deshalb ist zu prüfen, ob der Vorsteuerüberschuss seinem Kern nach vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist.

 

Normenkette

AO § 251 Abs. 2 Satz 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Satz 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.01.2006; Aktenzeichen VII B 326/04)

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem Beschluss des Amtsgerichts L..... vom 12. Februar 2001 Insolvenzverwalter über das Vermögen der X.... GmbH. Aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Streitzeitraum (II. Quartal 2001) ergab sich ein Erstattungsanspruch von 17 344,42 DM.

Hinsichtlich eines Restguthabens von 7 318,23 DM, das sich nach einer Umbuchungsmitteilung des Beklagten ergab, erklärte der Beklagte unter dem 20. September 2001 die Aufrechnung mit Umsatzsteuer-Verbindlichkeiten aus dem Monat August 2000.

Hiergegen wandte sich der Kläger und vertrat die Ansicht, dass die Aufrechnung gegen § 96 Nr. 1 Insolvenzordnung –InsO- verstoße. Er bat um Auszahlung des Guthabens oder aber um Erteilung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 218 Abs. 2 Abgabenordnung –AO-. Daraufhin erteilte der Beklagte am 21. November 2001 den angegriffenen Abrechnungsbescheid, nachdem er im Schreiben vom 19. Oktober 2001 erläutert hatte, dass lediglich ein Teilbetrag aus dem Umsatzsteuerguthaben für das II. Quartal 2001 aufgerechnet sei und dass es sich gemäß den vorgelegten Rechnungen um die Rechnung vom 25. April 2001 für die vorläufige Insolvenzverwaltung für den Zeitraum vom 22. Januar bis 12. Februar 2001 handele.

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Hiergegen richtet sich die Klage mit dem An...

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