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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.02.2023 - 7 K 7160/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwertung der im Rahmen einer Außenprüfung bei einem Berufsgeheimnisträger festgestellten Verhältnisse von dessen Mandanten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es besteht ein Verwertungsverbot hinsichtlich der anlässlich einer Außenprüfung bei einem Berufsgeheimnisträger (hier: Rechtsanwalt) erlangten Kenntnisse über die Verhältnisse von dessen Mandanten, wenn der Prüfer den Geprüften nicht vorab über seine Absicht, Kontrollmaterial an die für die Besteuerung der betroffenen Mandanten zuständigen Finanzämter zu übersenden, in Kenntnis gesetzt hat.

2. Das auswertende Finanzamt ist darlegungs- und feststellungsbelastet hinsichtlich der Frage, ob der Prüfer seine Absicht, Kontrollmitteilungen zu fertigen, dem Geprüften im Voraus angekündigt hat. Verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.

 

Normenkette

AO § 104 Abs. 1, § 194 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4

 

Tenor

Die Umsatzsteuer 2015 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2015 vom 29.01.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.10.2021 auf 0,00 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte ihm vorliegendes Kontrollmaterial zu Recht zum Anlass genommen hat, entsprechende Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin festzusetzen.

Die Klägerin beauftragte im Streitjahr Rechtsanwälte, die Mitglieder ihrer Prozessbevollmächtigten, mit der Wah...

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    Abgabenordnung / § 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
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