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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.04.2024 - 3 K 3055/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgeblicher Liegenschaftszinssatz /maßgebliche Bewirtschaftungskosten für die Bedarfsbewertung eines Mietwohngrundstücks in Berlin im typisierten Ertragswertverfahren auf einen Bewertungsstichtag im Juni 2019. keine Rundung der von einem örtlichen Gutachterausschuss auf vier Nachkommastellen ermittelten Umrechnungskoeffizienten für die Geschossflächenzahl. Sachverständigengutachten nach § 198 BewG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Bedarfsbewertung eines Mietwohnungsgrundstücks in Berlin für Zwecke der Erbschaftsteuer auf einen Bewertungsstichtag im Juni 2019 sind für den Liegenschaftszinssatz (LZS) und die Höhe der Bewirtschaftungskosten (§ 187 BewG) – die Werte anzusetzen, die sich aus der Veröffentlichung der allgemeinen den streitigen Bewertungsstichtag umfassenden – LZS 2020 des örtlichen Gutachterausschusses ergeben, nicht aber die Werte aus der Veröffentlichung der steuerlichen LZS 2018 des örtlichen Gutachterausschusses. Der Geeignetheit der steuerlichen LZS steht es entgegen, wenn ihnen eine Restnutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, die den Vorgaben von § 185 Abs. 3 Satz 3 BewG, Anlage 22 alte Fassung BewG entspricht.

2. § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG, der auf von örtlichen Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. BauGB ermittelte örtliche LZS verweist, geht davon aus, dass der örtliche Gutachterausschuss bei der Ermittlung der LZS für die Restnutzungsdauer die Bestimmungen der ImmoWertV 2010 und nicht § 185 Abs. 3 Satz 3 BewG anwendet. Allgemeine LZS sind daher für die Bewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer geeignet im Sinne des § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG, wenn der örtliche Gutachterausschuss bei deren Ermittlung die Restnutzungsdauer des Gebäudes nach der ImmoWertV 2010 und nicht nach § 185 Abs. 3 Satz 3 BewG bestimmt hat.

3. LZS des...

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