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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.01.2011 - 9 K 9217/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung eines ehemaligen GbR-Gesellschafters für Lohnsteuerhaftungsschulden der GbR nach § 128 HGB und nach § 71 AO. Anwendung des § 159 Abs. 4 HGB im Rahmen der steuerlichen Haftung. Lohnsteuerabzugspflicht des Entleihers bei unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ungeachtet der Auflösung oder zivilrechtlichen Vollbeendigung einer GbR kann das FA für die GbR wegen der Nichterfüllung der Lohnsteuerabführungsverpflichtungen einen Lohnsteuerhaftungsbescheid erlassen.

2. Für die Verjährung des Steuerhaftungsanspruchs entsprechend § 128 HGB, der sich gegen den Gesellschafter einer aufgelösten GbR richtet, gilt § 159 HGB entsprechend.

3. Mit der Neufassung des § 159 Abs. 4 HGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat sich der Regelungsgehalt von § 159 Abs. 4 HGB nicht verändert. Wie bisher bestimmt sich die Verjährung des steuerlichen Anspruchs sachgerecht nur nach den Regelungen der AO.

4. Ist die Aussetzung der Vollziehung eines wegen Nichtabführung von Lohnsteuerschulden gegenüber einer aufgelösten GbR ergangenen Haftungsbescheids ausgesetzt, ist gem. § 159 Abs. 4 HGB auch der Lauf der Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid unterbrochen, der gegenüber dem ehemaligen Gesellschafter gem. § 128 HGB wegen der Lohnsteuerschulden der GbR ergeht.

5. Missbraucht der Mitgesellschafter einer GbR inaktive Domizilgesellschaften gezielt zur Verschleierung der Beschäftigung englischer Arbeitnehmer auf den Baustellen der GbR, wird die GbR zu Recht gem. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 191 Abs. 1 AO für die nicht abgeführten Lohnsteuerabzugsbeträge in Haftung genommen.

6. Eine ohne die erforderlichen Genehmigungen betriebene Arbeitnehmerüberlassung begründet für den Entleiher lohnsteuerrechtliche Pflichten.

7. Die Geschäftsführ...

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    Einkommensteuergesetz / § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
    Einkommensteuergesetz / § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

      (1) Der Arbeitgeber haftet   1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,   2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,   3. ...

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