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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.03.2017 - 5 K 5040/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung. Uneinbringlichkeit einer Entgeltforderung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die nachträgliche Berichtigung einer Rechnung wirkt auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurück.

2. Eine Entgeltforderung ist nicht schon dann uneinbringlich, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögert, sondern erst, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1, § 14c Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 10 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.09.2019; Aktenzeichen V R 38/17)

 

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, die Umsatzsteuer 2007 unter Änderung des Bescheides vom 26.10.2010 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 02.02.2015 dahingehend neu festzusetzen, dass weitere Vorsteuern in Höhe von 1.665,40 EUR berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger war Eigentümer des Geschäftsgrundstücks B…-straße in C… und vermietete dieses zu 42,865 % steuerfrei. Mit geändertem Umsatzsteuerbescheid vom 26.10.2010 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer im Anschluss an eine Betriebsprüfung auf 52.408,56 EUR fest und ging dabei von einer zum Vorsteuerabzug führenden steuerbaren und steuerpflichtigen Vermietung von nur 57,1...

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