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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 09.03.2016 - 7 K 7098/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mittelpunkt der Lebensinteressen beiderseits berufstätiger Ehegatten. Beweislast. erneute Begründung einer doppelten Haushaltsführung an demselben Beschäftigungsort

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Allein der Umstand, dass beiderseits berufstätige Ehegatten während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben, rechtfertigt es noch nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt-)Bezugsperson zu verorten. Vielmehr sind auch in einem solchen Fall zum Auffinden des Mittelpunkts der Lebensinteressen die Gesamtumstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen.

2. Kann sich das Gericht bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des Streitfalls sowie der vorgelegten Beweismittel nicht davon überzeugen, dass sich der Lebensmittelpunkt außerhalb des Beschäftigungsortes befunden hat, geht dies zu Lasten des Steuerpflichtigen.

3. Nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung kann der Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG a. F. erneut eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass, gegebenenfalls auch am früheren Beschäftigungsort und sogar in derselben Wohnung, in der er bereits früher einen Zweithaushalt errichtet hatte, begründen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Tenor

Der Ablehnungsbescheid vom 23.09.2013 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28.03.2014 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 20.06.2013 zu ändern und die Einkommensteuer 2011 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beider Ehegatten, nämlich einer Familienheimfahrt wöchentlich (insgesamt 724,00 EUR je Ehegatte), der Unterkunftskosten am Beschäftigungs...

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