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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 06.09.2018 - 12 K 12087/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung des Steuerabzugs auf ausländische Dividendeneinkünfte. keine unzulässige Rückwirkung der sog. „Deltakorrektur” nach § 43a Abs. 3 S. 7 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die zum Kapitalertragsteuerabzug Anmeldungsverpflichteten sind für jeden Besteuerungsvorgang innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist ohne weiteres zur Korrektur ihrer Steueranmeldungen solange verpflichtet, bis die gem. § 44 Abs. 1 S. 2 EStG geschuldete Steuer in der gesetzlichen Höhe abgeführt worden ist. Die Voraussetzungen einer Änderung nach den §§ 172 AO oder einer sonstigen Änderungsbestimmung müssen hierfür nicht vorliegen.

2. § 43a Abs. 3 S. 7 EStG i. d. F. des JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl I 2010 S. 1768) beinhaltet keine unzulässige Rückwirkung, soweit hiernach im Jahr 2012 der Steuerabzug auf im Veranlagungszeitraum 2009 zugeflossene ausländische Dividendeneinkünfte im Wege der sog. Deltakorrektur berichtigt wird.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 3a, § 43a Abs. 3 S. 7, § 44 Abs. 1 Sätze 2-3, 4 Nr. 3a, § 32d Abs. 5; AO § 168

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.06.2022; Aktenzeichen VII R 65/18)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Kapitalertragsteuer in Höhe von 132,09 EUR auf die Einkommensteuer 2012 anzurechnen ist.

Der Kläger erzielte im Jahr 2009 Dividenden aus spanischen und norwegischen Aktien, für die die B. Bank nach Einführung der Abgeltungsteuer in 2009 unter Berücksichtigung angerechneter ausländischer Quellensteuer von insgesamt 132,09 EUR Kapitalertragsteuer in Höhe von 88,10 EUR einbehalten hatte:

Aktien

Dividenden

25% Kapitalertragsteuer

darauf angerechnete ausländische Quellensteuer – begrenzt auf 15% der Einnahmen

einbehalten...

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