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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 04.12.2014 - 10 K 10242/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersvorsorgezulage. Maßgeblichkeit der Verhältnisse des Zulagejahrs. Anspruchsberechtigung von in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversicherter ehemaliger Beamter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Entscheidung der Frage, ob der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis der Zulageberechtigten gehört, sind die Verhältnisse des Kalenderjahrs maßgebend, für das die Zulage beansprucht wird. Soweit in § 86 Abs. 1 EStG auf die im dem Zulagejahr vorangegangenen Kalenderjahr bezogenen Einnahmen etc. abgestellt wird, gilt dies lediglich für die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags, den ein Zulagenberechtigter zu leisten hat, um die maximale Zulage beziehen zu können.

2. Zum begünstigten Personenkreis gehören auch ehemalige Beamte, die nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis für das Zulagejahr in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wurden. Dem steht nicht entgegen, dass der Zulangeberechtigte während des Bestehens des Beamtenverhältnisses nicht die nach § 10a Abs. 1 EStG erforderliche Einwilligungserklärung gegenüber der seinerzeit zuständigen Besoldungsstelle erteilt hat.

 

Normenkette

EStG § 10a Abs. 1, § 86 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB VI § 8 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.08.2016; Aktenzeichen X R 3/15)

BFH (Urteil vom 24.08.2016; Aktenzeichen X R 3/15)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 4. November 2013 zu Gunsten der Klägerin für das Beitragsjahr 2008 Altersvorsorgezulage in Höhe von 539 EUR festzusetzen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Di...

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