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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 01.06.2010 - 4 K 4132/06 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende einvernehmliche Änderung der Bestimmung des zum Erhalt des Kindergelds berechtigten Elternteils für noch nicht ausgezahltes Kindergeld zulässig

 

Leitsatz (redaktionell)

Leben die Eltern gemeinsam mit ihrem Kind in einem Haushalt, können sie die Bestimmung, an welchen Elternteil das Kindergeld auszuzahlen ist, einvernehmlich und rückwirkend dahingehend ändern, dass nunmehr das Kindergeld an den anderen Elternteil ausgezahlt werden soll, wenn das von der Rückwirkung betroffene Kindergeld noch nicht an den bisher zum Empfang des Kindergeld berechtigten Elternteil ausgezahlt worden ist. Die Anerkennung einer einvernehmlichen rückwirkenden Änderung der Berechtigtenbestimmung setzt nicht voraus, dass bisher noch kein Kindergeld für das betroffene Kind festgesetzt worden ist (gegen Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, DA 64.4. Abs. 2).

 

Normenkette

EStG § 64 Abs. 1, 2 S. 2, § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.04.2012; Aktenzeichen III R 42/10)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.01.2006 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 06.06.2006 verpflichtet, der Klägerin gegenüber Kindergeld für die Kinder B und C in gesetzlicher Höhe ab dem 01.12.2005 festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist verheiratet mit D und hat mit diesem die gemeinsamen Kinder B, geb. X.X...

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    Einkommensteuergesetz / § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
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      (1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.  (2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem ...

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