Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für die Schneebeseitigung auf öffentlichen Gehwegen vorm Haus als haushaltsnahe Dienstleistung
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für die Dienstleistung des Winterdienstes sind, auch soweit sie in Zusammenhang mit der konkreten Verpflichtung des Anliegers zur Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen stehen, als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 S. 1 anzusehen. Eine Trennung zwischen Reinigungs- und Räumarbeiten auf dem Grundstück und dem öffentlichen Raum vor dem Grundstück ist nicht vorzunehmen (entgegen BMF v. 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).
Normenkette
EStG § 35a Abs. 2 S. 1; StrReinG Berlin § 4 Abs. 4 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Einkommensteuer für 2008 wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 16. März 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2010 dahingehend neu festgesetzt, dass weitere Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 142,80 EUR berücksichtigt werden. Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 Finanzgerichtsordnung – FGO – dem Beklagten übertragen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Berücksichtigung folgender Rechnung vom 2. Juni 2008 als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen im Streitjahr:
„Rechnung
Rechnungs-Nr. 2168-08/01
(…)
laut Vertrag für die Schneebeseitigung 2008/2009
Grundstück: …
auf folgenden F...