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FG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.10.2015 - 7 V 7195/15

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätungszuschlag bei nicht genehmigter Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung in Papierform. zur Befreiung eines Steuerberaters von der Pflicht zur elektronischen Abgabe von Steuervoranmeldungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung in Papierform entgegen einer bestehenden Verpflichtung zur Abgabe in elektronischer Form eine Nichtabgabe i. S. d. § 152 Abs. 1 S. 1 AO darstellt und das FA zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags berechtigt (Anschluss an FG Nürnberg, Beschluss v. 5.8.2014, 2 V 676/14). Das gilt auch dann, wenn in einem weiteren Verfahren auf Freistellung von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Voranmeldungen geklagt wird.

2. Ein im Elektroinstallationsbereich tätiges Unternehmen hat keinen Anspruch auf Genehmigung der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Papierform nach §§ 18 Abs. 1 S. 2 UStG, 150 Abs. 8 AO, wenn es über zwei Geschäftsführer verfügt, was ausreichende personelle Kapazitäten nahelegt, eine Webseite betreibt und eine Emailadresse innehat, was für einen vorhandenen Internetanschluss spricht, und seit Jahren durchgängig hohe Gewinne ausweist, was auf ausreichende Mittel für ggf. anzuschaffende ergänzende technische Komponenten oder Softwaremodule schließen lässt.

3. Ein Steuerberater, der bis Juni 2014 von der Abgabe von Steueranmeldungen in elektronischer Form befreit war, kann sich im Frühjahr des Folgejahres nicht mehr erfolgreich darauf berufen, Ausfälle von Mitarbeitern, EDV-Schwierigkeiten und Erkrankungen von Angehörigen hätten es verhindert, dass er bisher die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die elektronische Abgabe von Steueranmeldungen geschaffen habe. Einem Steuerberater drohen auch keine...

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