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FG Baden-Württemberg Urteil vom 31.01.1996 - 5 K 92/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.02.1997; Aktenzeichen III R 47/96)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 1994 wird der Einkommensteuer-Bescheid 1991 vom 29. November 1993 dahingehend geändert, daß die Einkommensteuer auf … DM herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß errechneten Betrags Sicherheit leisten.

4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird zugelassen.

6. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen der Kläger (Kl) für den Einbau eines Aufzugschachts mit einer Aufzugsanlage in ihr selbstgenutztes Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind.

Die Klägerin (Klin) Ziff. 2 ist durch einen Unfall seit … querschnittsgelähmt und kann sich nur noch im Rollstuhl fortbewegen. In ihr im Oktober 1991 bezugsfertiges Einfamilienhaus (Antrag auf Baugenehmigung: …) ließen die Kl wegen der Behinderung der Klin Ziff. 2 einen Fahrstuhlschacht mit einem Personenaufzug einbauen.

In ihrer gemeinsamen Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr beantragten die Kl, die ihnen hierfür entstandenen Aufwendungen in Höhe von … DM (Aufzugsanlage) sowie … DM (Rohbau/Aufzugsschacht) als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Im nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufigen Bescheid für 1991 über ESt, Kirchensteuer (KiSt) und Solidaritätszuschlag vom 29. November 1993 ließ der Beklagte (Bekl) die so geltend gemachten Aufwendungen steuerli...

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