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FG Baden-Württemberg Urteil vom 29.08.2006 - 14 K 46/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug für Erwerb eines Busführerscheins

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein bereits über den LKW-Führerschein verfügender Steuerpflichtiger, der früher hauptberuflich als LKW-Fahrer gearbeitet, anschließend aus gesundheitlichen Gründen eine andere Tätigkeit ausgeübt hat, dort sicher mit dem Verlust der Stelle rechnen muss und nunmehr ernsthaft eine Tätigkeit als Busfahrer anstrebt, darf die Aufwendungen für den Erwerb des Busführerscheins als Fortbildungskosten und damit als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehen. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige zwar nach dem Erwerb des Führerscheins tatsächlich nur in geringem Umfang Einkünfte als Busfahrer erzielt, wenn aber aufgrund zahlreicher Bewerbungen und einer unverbindlichen mündlichen Stellenzusage ein konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang der Aufwendungen für den Busführerschein mit angestrebten künftigen Einnahmen als Busfahrer besteht.

 

Normenkette

EStG 2003 § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2006 wird der Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 3. Mai 2004 dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf 6.606,– EUR herabgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der noch zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500,– EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bei 1.500,– EUR oder darunter, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widers...

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