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FG Baden-Württemberg Urteil vom 21.05.2010 - 3 K 1948/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme von Verbindlichkeiten sind keine Anschaffungskosten eines Grundstücks bzw. Firmenwerts bei übertragender Sanierung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Übernahme von Verbindlichkeiten des in Insolvenz geratenen Unternehmens im Rahmen einer „übertragenden Sanierung” sind keine Anschaffungskosten bezüglich des Firmenwerts oder erworbener Grundstücke beim neuen gewerblichen Unternehmen, wenn die einzelnen Wirtschaftsgüter zu den vertraglich vereinbarten – niedigeren Preisen – erworben worden sind. Solche Zahlungen bleiben der vergangenen betrieblichen Tätigkeit des in Insolvenz geratenen Unternehmens zugeordnet.

2. Finanzierungskosten gehören grundsätzlich nicht zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts.

 

Normenkette

HGB § 255 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.12.2010; Aktenzeichen X B 120/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Mehrzahlungen im Rahmen einer „übertragenden Sanierung” beim neuen gewerblichen Unternehmen als Anschaffungskosten eines Firmenwertes bzw. der erworbenen Grundstücke zu qualifizieren sind oder sie als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben Berücksichtigung finden oder ob sie vielmehr dem untergegangenen Unternehmen zuzuordnen sind.

Die Klägerin wurde für die Streitjahre 1998 – 2000 mit ihrem am 06. Oktober 2000 verstorbenen Ehemann X.B. (B) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Dieser war neben der Komplementärgesellschaft B GmbH als alleiniger Kommanditist an der Firma B GmbH & Co KG …betrieb (KG) beteiligt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Y vom 02. Mai 1996 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der KG eröffnet. Rechtsanwalt Z (… Partnerschaft) wurde zum Konkursverwalter bestellt.

Mit Wirkung zum 01. Mai 1996 pac...

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